Der Kammerbeitrag (Abzug) bezeichnet die steuerliche Behandlung der Pflichtbeiträge, die Ärzte als Mitglieder ihrer Landesärztekammer entrichten müssen. Da die Mitgliedschaft in der Ärztekammer unmittelbar aus der Berufsausübung resultiert und die Kammerbeiträge der beruflichen Pflichtorganisation dienen, sind sie für niedergelassene Ärzte als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig abzugsfähig.

Bei angestellten Ärzten gelten Kammerbeiträge als Werbungskosten, die die zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mindern.

Bedeutung für Ärzte

Der jährliche Kammerbeitrag schwankt je nach Bundesland und Einkommen zwischen etwa 200 und 1.200 Euro. Als Betriebsausgabe wirkt er direkt gewinnmindernd: Bei einem Kammerbeitrag von 800 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 % spart der Arzt rund 336 Euro Einkommensteuer. Ärzteversichert empfiehlt, den Kammerbeitrag im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Kategorie „Berufsverbände und Fachgesellschaften" zu buchen und den jährlichen Beitragsbescheid der Kammer als Beleg aufzubewahren.

Abgrenzung

Der Kammerbeitrag ist als Pflichtbeitrag zur Berufsorganisation von freiwilligen Mitgliedsbeiträgen in Berufsverbänden (z. B. Hartmannbund, Ärzteverbände) zu unterscheiden. Letztere sind ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie einem beruflichen Zweck dienen. Beide sind von privaten Vereinsbeiträgen klar zu trennen.

Beispiel

Dr. Stein zahlt 720 Euro jährlichen Kammerbeitrag an die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Sie trägt diesen Betrag in ihrer EÜR unter Betriebsausgaben ein. Bei einem Einkommensteuersatz von 40 % reduziert der Kammerbeitrag ihre Steuerlast um 288 Euro. Der Beitragsbescheid der Kammer dient als Buchungsbeleg.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →