Der Kammerbeitrag (Pflicht) bezeichnet den gesetzlich festgelegten Beitrag, den alle Pflichtmitglieder einer Landesärztekammer (also alle approbierten Ärzte, die ihren Beruf ausüben) jährlich an ihre Kammer entrichten müssen. Die Pflicht zur Beitragszahlung ergibt sich aus dem jeweiligen Heilberufekammergesetz des Bundeslandes. Der Beitrag finanziert die Aufgaben der Kammer: Berufsaufsicht, Fortbildung, Gutachterwesen, Berufsgerichtsbarkeit und standesrechtliche Interessenvertretung.
Die Beitragshöhe wird jährlich von der Vertreterversammlung der Kammer festgelegt und richtet sich in den meisten Bundesländern einkommensabhängig nach dem ärztlichen Einkommen oder einem Festbetrag.
Bedeutung für Ärzte
Kein approbierter Arzt, der seinen Beruf ausübt, kann die Kammermitgliedschaft und damit den Kammerbeitrag umgehen. Bei Nichtzahlung kann die Kammer die Beitragsschuld vollstrecken und berufsrechtliche Maßnahmen einleiten. Der Beitrag ist vergleichsweise gering; er liegt für vollniedergelassene Ärzte je nach Bundesland zwischen 400 und 1.200 Euro jährlich. Ärzteversichert weist darauf hin, dass der Kammerbeitrag als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig ist und damit die Steuerlast mindert.
Abgrenzung
Der Kammerbeitrag zur Ärztekammer ist von dem Beitrag zur Kassenärztlichen Vereinigung (KV-Beitrag) zu unterscheiden, der nur von zugelassenen Kassenärzten erhoben wird. Beide Beiträge sind Pflichtabgaben, aber an unterschiedliche Körperschaften mit unterschiedlichen Aufgaben.
Beispiel
Dr. Kehl lebt und arbeitet in Bayern. Als approbierter Arzt ist er automatisch Mitglied der Bayerischen Landesärztekammer. Jährlich erhält er einen Beitragsbescheid über 650 Euro. Er zahlt den Beitrag fristgerecht per Überweisung und bucht ihn in seiner EÜR als Betriebsausgabe.
Quellen
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