Das Kapitalwahlrecht bezeichnet das vertraglich vereinbarte Recht des Versicherungsnehmers einer privaten Rentenversicherung, bei Rentenbeginn statt der lebenslangen monatlichen Rente eine einmalige Kapitalauszahlung in Anspruch zu nehmen. Es erlaubt Flexibilität bei der Nutzung des angesparten Vermögens und ist in vielen privaten Rentenversicherungsverträgen optional enthalten.
Die Entscheidung für Kapital oder Rente muss in der Regel kurz vor Rentenbeginn getroffen werden; einige Verträge sehen eine Frist von mehreren Monaten vor der Rentenzahlung vor.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit hohem Vermögen oder anderen Einkommensquellen im Ruhestand kann die Kapitalabfindung sinnvoller sein als eine laufende Rente. Steuerlich ist zu beachten: Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und die Mindestlaufzeit von 12 Jahren sowie eine Mindestlaufzeit von 60 Lebensmonaten erfüllen, ist die Kapitalauszahlung steuerfrei. Neuere Verträge unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung. Ärzteversichert empfiehlt, die Entscheidung zwischen Rente und Kapital gemeinsam mit einem Finanzberater und Steuerberater zu treffen, da beide Optionen unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben.
Abgrenzung
Das Kapitalwahlrecht gilt bei privaten Rentenversicherungen. Bei Versorgungswerken der Ärzte ist eine vollständige Kapitalauszahlung in der Regel nicht möglich; dort gibt es zum Teil Einmalzahlungsoptionen für kleinere Anteile. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt kein Kapitalwahlrecht.
Beispiel
Dr. Lerch hat eine private Rentenversicherung mit einem angesammelten Kapital von 180.000 Euro. Bei Rentenbeginn wäre die monatliche Rente 650 Euro. Dr. Lerch übt das Kapitalwahlrecht aus und lässt sich die 180.000 Euro einmalig auszahlen. Da er den Vertrag vor 2005 abgeschlossen hat und alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Auszahlung steuerfrei. Er investiert das Kapital in ein Immobilienportfolio.
Quellen
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