Die kassenärztliche Zulassung bezeichnet die behördliche Genehmigung, die einen approbierten Arzt berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln und die erbrachten Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen. Sie wird vom paritätisch mit Vertretern der KV und der Krankenkassen besetzten Zulassungsausschuss erteilt und ist an einen konkreten Vertragsarztsitz in einem definierten Planungsbereich gebunden. Rechtsgrundlage sind §§ 95 ff. SGB V sowie die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).

Bedeutung für Ärzte

Ohne kassenärztliche Zulassung können Ärzte ausschließlich Privatpatienten behandeln. Da rund 90 Prozent der deutschen Bevölkerung gesetzlich versichert sind, ist die Zulassung für die meisten Praxisgründungen wirtschaftlich unverzichtbar. Voraussetzungen sind unter anderem die Approbation, eine abgeschlossene Facharztweiterbildung sowie der Nachweis über Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst. In gesperrten Planungsbereichen, wo die Verhältniszahl eine Überversorgung anzeigt, kann die Zulassung nur durch Nachbesetzung eines frei werdenden Sitzes erlangt werden. Ärzteversichert weist darauf hin, dass mit der Zulassung auch umfangreiche Versicherungspflichten entstehen, insbesondere hinsichtlich Berufshaftpflicht und Praxisausfallschutz.

Abgrenzung

Die kassenärztliche Zulassung ist von der Ermächtigung zu unterscheiden: Eine Ermächtigung erlaubt Krankenhausärzten oder Hochschullehrern, unter eingeschränkten Bedingungen ambulant GKV-Patienten zu behandeln, ohne eine vollständige Niederlassung zu begründen. Die Approbation als staatliche Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist zwingende Voraussetzung, aber nicht ausreichend für die GKV-Abrechnung.

Beispiel

Ein Facharzt für Orthopädie möchte in München eine Praxis eröffnen. Der Planungsbereich ist gesperrt. Er erwirbt einen KV-Sitz von einem altershalber ausscheidenden Kollegen im Nachbesetzungsverfahren. Nach positiver Entscheidung des Zulassungsausschusses erhält er die Zulassung und kann ab dem Folgequartal mit der GKV-Abrechnung beginnen.

Quellen

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