Die kassenärztliche Zulassung bezeichnet die durch den Zulassungsausschuss erteilte Genehmigung, an einem bestimmten Vertragsarztsitz als niedergelassener Arzt GKV-Patienten zu behandeln und die erbrachten Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abzurechnen. Sie ist nach § 95 SGB V die Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Voraussetzungen für die Zulassung sind unter anderem: Approbation als Arzt, Facharztanerkennung im anzubietenden Fach, Eintrag ins Arztregister der KV, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, kein zulassungsschädliches Verhalten (z. B. berufsgerichtliche Sanktionen) sowie freier Versorgungsbedarf am gewünschten Ort (Bedarfsplanung).
Bedeutung für Ärzte
Die kassenärztliche Zulassung ist für die meisten niedergelassenen Ärzte der Einstieg in die wirtschaftlich tragfähige Praxis, da GKV-Patienten den Großteil der Patientenklientel ausmachen. Der Zulassungsantrag wird beim Zulassungsausschuss der KV gestellt; Wartezeiten von mehreren Monaten sind möglich. In gesperrten Gebieten (Überversorgung) ist eine Neuzulassung oft nicht möglich; Ärzte können nur über Praxiskauf, Nachfolge oder Anstellung einsteigen. Ärzteversichert empfiehlt, vor der Antragstellung die Versorgungssituation im Wunschbereich und die aktuellen Bedarfsplanungsdaten der KV zu prüfen.
Abgrenzung
Die kassenärztliche Zulassung ist von der Approbation zu unterscheiden: Die Approbation erlaubt die ärztliche Tätigkeit in Deutschland; die KV-Zulassung erlaubt die Behandlung und Abrechnung zu Lasten der GKV. Rein privatärztliche Praxen benötigen keine Kassenzulassung.
Beispiel
Dr. Engel möchte sich als Kardiologin in Hamburg niederlassen. Sie beantragt die Eintragung ins KV-Arztregister, legt ihre Facharztanerkennung und Berufshaftpflicht vor und stellt einen Zulassungsantrag beim Zulassungsausschuss. Da Hamburg eine teilgesperrte Region ist, wartet sie auf den nächsten freien Sitz. Nach drei Monaten erhält sie die Zulassung für einen freiwerdenden Vertragsarztsitz eines ausscheidenden Kollegen.
Quellen
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