Ein Kassenarzt, auch Vertragsarzt genannt, ist ein approbierter Arzt mit kassenärztlicher Zulassung nach § 95 SGB V, der berechtigt und verpflichtet ist, GKV-Versicherte zu behandeln und die erbrachten Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abzurechnen. Der Begriff ist der allgemeine Oberbegriff für alle niedergelassenen Ärzte im GKV-System.
Kassenärzte tragen Sicherstellungspflicht: Als Teil des KV-Systems sind sie verpflichtet, an der flächendeckenden Versorgung teilzunehmen, Notfallsprechstunden anzubieten und am ärztlichen Bereitschaftsdienst mitzuwirken.
Bedeutung für Ärzte
Der Status als Kassenarzt ist mit erheblichen Rechten (Honoraranspruch, KV-Mitgliedschaft, Nutzung der Vertragsarztsitze) und Pflichten (Behandlungspflicht, Präsenzpflicht, Qualitätsnachweise, Wirtschaftlichkeit) verbunden. Für die meisten niedergelassenen Ärzte ist die GKV-Abrechnung die Haupteinnahmequelle. Ärzteversichert empfiehlt Kassenärzten, neben dem GKV-Honorar auch privatärztliche Leistungen zu etablieren und die Honorarstruktur regelmäßig zu überprüfen.
Abgrenzung
Der Kassenarzt (Vertragsarzt) unterscheidet sich vom reinen Privatarzt, der keine KV-Zulassung hat und ausschließlich nach GOÄ abrechnet. Außerdem gibt es angestellte Ärzte in MVZen oder Kliniken, die zwar GKV-Patienten behandeln, aber nicht selbst zugelassen sind, sondern unter der Zulassung des Trägers arbeiten.
Beispiel
Dr. Horn ist niedergelassener Kardiologe mit kassenärztlicher Zulassung der KV Bayern. Er behandelt täglich 40 bis 50 Patienten, von denen 80 % GKV-versichert sind. Die GKV-Leistungen rechnet er quartalsweise über die KV ab; für seine 20 % Privatpatienten stellt er GOÄ-Rechnungen aus. Seine Abwesenheit muss er mit einem Vertreter abdecken; am Bereitschaftsdienst nimmt er turnusmäßig teil.
Quellen
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