Der Kassenarzt bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch einen Arzt, der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und Leistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erbringt. Der offizielle Rechtsbegriff lautet seit der Gesundheitsreform 1993 „Vertragsarzt"; beide Begriffe werden im Alltag jedoch synonym verwendet. Rechtsgrundlage ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere § 95 SGB V.

Bedeutung für Ärzte

Die Tätigkeit als Kassenarzt prägt die gesamte wirtschaftliche und organisatorische Struktur einer Praxis. Das Honorar wird nicht direkt von den Patienten, sondern quartalsweise von der Kassenärztlichen Vereinigung nach EBM-Punktwerten ausgezahlt. Hinzu kommt die Bindung an Regelleistungsvolumina und Budgets: Leistungen oberhalb des RLV werden geringer oder gar nicht vergütet. Kassenärzte sind außerdem zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst, zur Führung elektronischer Patientenakten und zur Einhaltung der Qualitätssicherungsrichtlinien der KV verpflichtet. Für die Absicherung typischer Risiken wie Regress, Haftpflicht und Praxisausfall steht Ärzteversichert mit passgenauen Konzepten für Vertragsärzte zur Seite.

Abgrenzung

Der Kassenarzt unterscheidet sich vom Privatarzt, der ausschließlich Selbstzahler und Privatversicherte behandelt und direkt nach GOÄ abrechnet. Ein Arzt kann jedoch beides gleichzeitig sein: Als „Vertragarzzt mit Privatpraxis" behandelt er sowohl GKV- als auch PKV-Patienten. Ermächtigte Krankenhausärzte sind keine Kassenärzte im Vollsinn, sondern nur eingeschränkt zur ambulanten GKV-Versorgung berechtigt.

Beispiel

Ein Allgemeinmediziner mit Kassenzulassung in Nordrhein rechnet pro Quartal rund 800 GKV-Fälle ab. Für jede Behandlung eines Kassenpatienten stellt er keine Rechnung, sondern dokumentiert die Leistungen mit EBM-Ziffern in seiner Praxisverwaltungssoftware und übermittelt die Abrechnung am Quartalsende an die KV Nordrhein.

Quellen

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