Die KFO-Abrechnung bezeichnet die Vergütung kieferorthopädischer Behandlungen, die nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) für GKV-Patienten oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für Privatpatienten und Zusatzleistungen erfolgt. GKV-Patienten erhalten kieferorthopädische Leistungen nur bei medizinisch begründeter Indikation (KIG-Grad 3 bis 5) und nach Genehmigung durch die Krankenkasse.

Die Abrechnung kieferorthopädischer Behandlungen ist komplex: Sie erfolgt in mehreren Behandlungsstufen (Eingliederung der Apparatur, Aktivierungsmaßnahmen, Abschluss), die jeweils eigene BEMA-Positionen auslösen.

Bedeutung für Ärzte

Kieferorthopäden müssen vor Behandlungsbeginn einen KFO-Behandlungsplan bei der Krankenkasse einreichen und genehmigen lassen. Erst nach Genehmigung beginnt die abrechnungsfähige GKV-Behandlung. Eigenbeteiligungen (20 % bei erstem Kind, 10 % ab zweitem Kind) und Eigenleistungen (z. B. für Brackets-Upgrade) werden separat nach GOZ oder als Eigenanteil berechnet. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine sorgfältige Dokumentation jeder Behandlungsmaßnahme Voraussetzung für die korrekte BEMA-Abrechnung ist.

Abgrenzung

Die KFO-Abrechnung unterscheidet sich von der allgemeinen zahnärztlichen BEMA-Abrechnung durch die vorgelagerte Genehmigungspflicht und die komplexe Leistungsstruktur mit Mehrkostenregelungen. Auch die Liquidierung von Eigenleistungen (z. B. festsitzende Apparaturen über den Standard hinaus) folgt eigenen Regeln.

Beispiel

Eine 10-jährige Patientin hat KIG-Grad 4. Der Kieferorthopäde erstellt einen Behandlungsplan, den die Eltern einreichen. Nach Genehmigung durch die Kasse beginnt die Behandlung. Die Eingliederung der Multiband-Apparatur wird nach BEMA abgerechnet; für die Verwendung von Keramikbrackets statt Metallbrackets schließen die Eltern eine Mehrkostenvereinbarung über GOZ ab.

Quellen

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