Der gesetzliche Krankenhauseigenanteil bezeichnet die Zuzahlung, die GKV-Versicherte nach § 39 SGB V bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt in Höhe von 10 Euro pro Kalendertag leisten müssen. Sie ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt, sodass der Maximalbetrag bei 280 Euro jährlich liegt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit; außerdem greift eine Befreiungsregelung für Versicherte, die bereits die Belastungsgrenze (1 % bzw. 2 % des Bruttoeinkommens) für Zuzahlungen erreicht haben.

Die Zuzahlung deckt keine tatsächlichen Behandlungskosten ab, sondern ist eine pauschalierte Eigenbeteiligung zur Mitfinanzierung des Gesundheitssystems.

Bedeutung für Ärzte

Krankenhausärzte und einweisende niedergelassene Ärzte haben mit dem Eigenanteil direkt wenig zu tun; er wird vom Krankenhaus mit dem Patienten abgerechnet. Jedoch ist es für Ärzte relevant, Patienten über ihre Zuzahlungspflicht und die Möglichkeiten der Zuzahlungsbefreiung zu informieren, insbesondere bei häufigen Krankenhausaufenthalten. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine private Krankenhaustagegeldversicherung den Eigenanteil und weitere Komfortwünsche (Einbettzimmer, Chefarzt) absichern kann.

Abgrenzung

Der gesetzliche Krankenhauseigenanteil ist von den privaten Wahlleistungen im Krankenhaus (z. B. Unterbringung im Einbettzimmer, Behandlung durch Belegarzt) zu unterscheiden. Diese Wahlleistungen sind freiwillig und werden separat abgerechnet; sie sind in der GKV grundsätzlich nicht enthalten.

Beispiel

Patient Berger wird nach einem Herzinfarkt für 12 Tage stationär behandelt. Er zahlt 10 Euro täglich, insgesamt 120 Euro Eigenanteil. Da er im laufenden Jahr bereits andere Zuzahlungen geleistet hat, prüft er, ob er die Belastungsgrenze erreicht hat. Seine Hausärztin bestätigt ihm, dass er noch nicht befreit ist und die Zuzahlung leisten muss.

Quellen

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