Kindererziehungszeiten bezeichnen rentenrechtlich anerkannte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Müttern oder Vätern für die Erziehung eines Kindes angerechnet werden, ohne dass eigene Beiträge geleistet werden müssen. Nach §56 SGB VI werden für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, bis zu drei Jahre je Kind anerkannt; für ältere Jahrgänge gilt ein Jahr. Die Beiträge zahlt der Bund direkt an die Deutsche Rentenversicherung.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzteehörige, die bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem ärztlichen Versorgungswerk pflichtversichert sind, können Kindererziehungszeiten unterschiedlich wirken. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Zeiten automatisch als Entgeltpunkte angerechnet; jedes Jahr Kindererziehung entspricht einem Entgeltpunkt, was 2024 einer monatlichen Rentenerhöhung von rund 37,60 Euro (West) entsprach. Ärzteversichert rät Medizinerinnen und Medizinern, bei der Elternplanung die Auswirkungen auf Versorgungswerksanwartschaften separat prüfen zu lassen, da Versorgungswerke eigene Regelungen für Erziehungszeiten haben können.
Abgrenzung
Kindererziehungszeiten unterscheiden sich von Kinderberücksichtigungszeiten, die bis zum 10. Lebensjahr des Kindes reichen und u. a. bei der Rente wegen Erwerbsminderung relevant sind. Berücksichtigungszeiten begründen keine eigenständigen Rentenpunkte, verbessern aber bestimmte Wartezeiten und Zurechnungszeiten.
Beispiel
Eine Ärztin unterbricht ihre Praxistätigkeit für zwölf Monate nach der Geburt ihres ersten Kindes (Jahrgang 2022). Die Deutsche Rentenversicherung schreibt ihr automatisch drei Jahre Kindererziehungszeit gut, also drei Entgeltpunkte. Diese erhöhen ihre spätere Altersrente, ohne dass sie eigene Beiträge leisten musste.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Kindererziehungszeiten
- Gesetze im Internet – SGB VI §56
- Bundesministerium für Gesundheit – Rentenrecht
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