Die Kindernachversicherung (PKV) bezeichnet das vertragliche Recht eines PKV-Versicherten, ein neugeborenes oder adoptiertes Kind innerhalb einer bestimmten Frist ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in einen bestehenden oder neu abzuschließenden Krankenversicherungsvertrag der privaten Krankenversicherung aufzunehmen. Dieses Recht ist in §198 VVG geregelt und schützt Kinder vor Leistungsausschlüssen aufgrund angeborener Erkrankungen.

Bedeutung für Ärzte

Für PKV-versicherte Ärzte ist die Kindernachversicherung ein zentraler Familienversicherungsaspekt. Die Frist beträgt in der Regel zwei Monate nach der Geburt; wird sie versäumt, ist eine reguläre Gesundheitsprüfung erforderlich, die bei angeborenen Erkrankungen zu Ausschlüssen oder Risikozuschlägen führen kann. Laut PKV-Verband sind etwa 10 Prozent aller PKV-Versicherten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Ärzteversichert unterstützt PKV-versicherte Mediziner dabei, die passenden Kindertarife rechtzeitig und unkompliziert einzurichten.

Abgrenzung

Die Kindernachversicherung in der PKV unterscheidet sich grundlegend von der beitragsfreien Familienversicherung in der GKV: Während Kinder von GKV-Mitgliedern unter bestimmten Bedingungen kostenfrei mitversichert sind, entstehen in der PKV eigenständige Beiträge für das Kind. Auch ist die Kindernachversicherung von einer einfachen Vertragsergänzung abzugrenzen, da sie spezifische Fristen und gesetzliche Schutzrechte beinhaltet.

Beispiel

Ein PKV-versicherter Internist bekommt ein Kind. Innerhalb von zwei Monaten meldet er das Neugeborene bei seiner PKV-Gesellschaft zur Nachversicherung an. Das Kind wird ohne Gesundheitsprüfung in den gleichen Tarif wie der Vater aufgenommen. Da das Kind mit einer Herzfehlbildung geboren wurde, entfällt dank §198 VVG jeder Ausschluss für diese Vorerkrankung.

Quellen

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