Der Kirchensteuerabzug bezeichnet die Pflicht, die Kirchensteuer eines kirchensteuerpflichtigen Steuerpflichtigen an der Quelle einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen, was für Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuer und für Kreditinstitute beim Kapitalertragsteuerabzug gilt. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer und wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe berücksichtigt.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kirchensteuer kirchensteuerpflichtiger Mitarbeiter korrekt einzubehalten und abzuführen. Dafür müssen sie das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) ihrer Angestellten beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Für die eigene Steuerlast ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe unbegrenzt abziehbar und mindert so die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Ärzteversichert empfiehlt, die Kirchensteuerbelastung bei der Planung von Praxisinvestitionen und Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.

Abgrenzung

Die Kirchensteuer ist keine Bundessteuer, sondern eine Ländersteuer mit unterschiedlichen Hebesätzen (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Ländern). Sie ist vom Solidaritätszuschlag zu unterscheiden, der als einheitlicher Bundeszuschlag erhoben wird. Selbständige Ärzte ohne Angestellte betrifft die Quellensteuerproblematik nur im Bereich ihrer Kapitalerträge.

Beispiel

Eine Arztpraxis in Nordrhein-Westfalen beschäftigt eine Medizinische Fachangestellte, die Mitglied der evangelischen Kirche ist. Der Arbeitgeber ruft das KiStAM ab, berechnet monatlich die Kirchensteuer (9 % der Lohnsteuer) und führt sie gemeinsam mit Lohn- und Solidaritätszuschlag ans Finanzamt ab. Die Mitarbeiterin muss keine separate Kirchensteuererklärung abgeben.

Quellen

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