Die Kleinunternehmerregelung bezeichnet die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach §19 UStG für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird (ab 2025 angepasste Grenzen). Kleinunternehmer weisen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und geben keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist die Kleinunternehmerregelung in der Regel nicht relevant, da ärztliche Heilbehandlungsleistungen nach §4 Nr. 14 UStG ohnehin umsatzsteuerbefreit sind. Relevant wird sie bei Praxisneugründungen mit nicht-heilkundlichen Zusatzleistungen (z. B. Gutachten, Vorträge, Schulungen) sowie für Ärzte, die neben der Haupttätigkeit kleinere Nebeneinkünfte erzielen. Ärzteversichert empfiehlt, bei Gründung mit dem Steuerberater zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Regelung vorteilhafter ist als die freiwillige Regelbesteuerung.
Abgrenzung
Die Kleinunternehmerregelung unterscheidet sich von der echten Steuerbefreiung für Heilbehandlungen (§4 Nr. 14 UStG): Während §19 eine Umsatzgrenzregelung ist, die gewählt werden kann, ist §4 Nr. 14 eine sachliche Steuerbefreiung, die unabhängig vom Umsatz gilt. Außerdem unterscheidet sich die Regelung von der Pauschalbesteuerung landwirtschaftlicher Betriebe.
Beispiel
Ein Arzt eröffnet neben seiner Praxis eine kleine Online-Beratungsplattform für Ernährung, die im ersten Jahr 18.000 Euro Umsatz generiert. Da dieser Umsatz unter 22.000 Euro liegt, kann er die Kleinunternehmerregelung wählen, weist keine Umsatzsteuer aus und muss keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Im zweiten Jahr übersteigt der Umsatz 22.000 Euro; ab dann gilt die Regelbesteuerung.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisgründung
- Bundesministerium für Gesundheit – Praxisrecht
- Gesetze im Internet – SGB V
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →