Die Kleinunternehmerregelung bezeichnet die Sonderregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), die Unternehmer von der Pflicht zur Erhebung und Abführung von Umsatzsteuer befreit, sofern der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (ab 2025 neu: 25.000 Euro nach EU-Harmonisierung) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis aus und dürfen im Gegenzug keine Vorsteuer geltend machen.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte spielt die Kleinunternehmerregelung in der Regel eine untergeordnete Rolle, da heilberufliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind, unabhängig vom Umsatz. Relevant wird die Frage jedoch für Ärzte mit Nebentätigkeiten, die nicht unter die Heilkundebefreiung fallen, etwa Gutachtertätigkeit für Versicherungen, Managementberatung oder der Betrieb eines Sanitätshauses. Überschreiten diese umsatzsteuerpflichtigen Nebenerlöse die Grenze, entfällt die Kleinunternehmerbefreiung für diese Tätigkeit. Ärzteversichert empfiehlt, Einnahmen aus nicht-heilkundlichen Tätigkeiten klar zu trennen und steuerlich gesondert zu behandeln.

Abgrenzung

Die Kleinunternehmerregelung ist nicht mit einer generellen Umsatzsteuerbefreiung zu verwechseln. Ärzte genießen die Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG unabhängig von der Kleinunternehmerregelung. Die Kleinunternehmerregelung kann nicht für Gemeinschaftspraxen mit mehreren Gesellschaftern, die als GbR geführt werden, in Anspruch genommen werden, wenn der gemeinsame Umsatz die Grenze übersteigt.

Beispiel

Ein Arzt verfasst neben seiner Kassenpraxis regelmäßig Gutachten für eine private Versicherungsgesellschaft und erzielt daraus 18.000 Euro jährlich. Da diese Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist und unter der 22.000-Euro-Grenze liegt, kann er die Kleinunternehmerregelung nutzen und stellt seine Gutachtenrechnungen ohne Mehrwertsteuer aus.

Quellen

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