Die Körperschaftsteuer für ein MVZ bezeichnet die Ertragsteuer, die ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (in der Regel GmbH) auf seinen Gewinn zahlen muss, wobei der Körperschaftsteuersatz 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens beträgt, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, sodass die Gesamtsteuerbelastung für ein MVZ in der Regel zwischen 28 und 33 Prozent des Gewinns liegt.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die ein MVZ als GmbH betreiben oder daran beteiligt sind, hat die Körperschaftsteuer direkte Auswirkungen auf die Rendite. Im Vergleich zur Freiberuflichkeit (Einkommensteuer mit persönlichem Steuersatz bis 45 %) kann die GmbH-Besteuerung bei hohen Gewinnen vorteilhaft sein. Allerdings fallen bei Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zusätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer an. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die optimale Rechtsformwahl für ein MVZ immer in Abstimmung mit einem Steuerberater und einem Fachanwalt für Medizinrecht getroffen werden sollte.
Abgrenzung
Die Körperschaftsteuer des MVZ unterscheidet sich von der Einkommensteuer niedergelassener Ärzte in der Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis (GbR), die ihre Gewinne direkt als Freiberufler versteuern. Körperschaftsteuer ist eine Steuer der Kapitalgesellschaft; die Einkommensteuer hingegen ist eine Steuer der natürlichen Person.
Beispiel
Ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH erzielt im Jahr einen Gewinn von 500.000 Euro. Es zahlt 75.000 Euro Körperschaftsteuer (15 %) sowie 4.125 Euro Solidaritätszuschlag. Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an. Wenn die Gesellschafter den Restgewinn ausschütten, zahlen sie auf die Dividende nochmals Abgeltungsteuer.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – MVZ-Recht
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – MVZ
- BaFin – Kapitalgesellschaften
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →