Die Körperschaftsteuer (Praxis-GmbH) bezeichnet die Ertragsteuer, die eine Arztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf ihren körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn entrichten muss, wobei der Steuersatz gemäß §23 KStG pauschal 15 Prozent beträgt, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Praxis-GmbH ist als juristische Person selbst Steuersubjekt und versteuert ihre Gewinne unabhängig von den Gesellschaftern.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die eine Praxis als GmbH betreiben, ermöglicht die Körperschaftsteuer eine Thesaurierung von Gewinnen zu einer Gesamtsteuerlast von rund 30 Prozent (Körperschaft- und Gewerbesteuer), was gegenüber der Einkommensteuer bei hohen Gewinnen (bis 45 % Spitzensteuersatz) vorteilhaft sein kann. Allerdings gelten für Heilberufe in Deutschland ärzterechtliche Einschränkungen bei der GmbH-Gründung; nicht in allen Bundesländern ist die Praxis-GmbH für niedergelassene Vertragsärzte zulässig. Ärzteversichert empfiehlt, die steuerlichen Vor- und Nachteile der Praxis-GmbH im Einzelfall mit einem Steuerberater zu kalkulieren.

Abgrenzung

Die Körperschaftsteuer der Praxis-GmbH unterscheidet sich von der Einkommensteuer des freiberuflich tätigen Arztes. Während Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen, unterliegt die GmbH sowohl Körperschaft- als auch Gewerbesteuer. Außerdem unterscheidet sich die Praxis-GmbH vom MVZ, das häufig breiter aufgestellt ist und mehrere Fachgebiete vereint.

Beispiel

Eine Orthopädin gründet eine Praxis-GmbH mit einem Jahresgewinn von 300.000 Euro. Sie zahlt 45.000 Euro Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Ihr persönliches Gehalt als Geschäftsführerin ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der nicht ausgeschüttete Restgewinn verbleibt in der GmbH und wird erst bei Ausschüttung mit Abgeltungsteuer belastet.

Quellen

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