Die Kombinationsleistung (Pflege) bezeichnet das Recht pflegebedürftiger Personen nach §38 SGB XI, ambulante Pflegesachleistungen und Pflegegeld im selben Monat anteilig nebeneinander in Anspruch zu nehmen, wenn die Sachleistungsansprüche eines Monats nicht vollständig durch einen zugelassenen Pflegedienst ausgeschöpft werden. Das verbleibende Pflegegeld wird dann im Verhältnis des nicht genutzten Sachleistungsanteils ausgezahlt.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist die Kombinationsleistung relevant, wenn sie pflegebedürftige Patienten beraten oder Atteste für Pflegeeinstufungen ausstellen. Das Konzept verdeutlicht, dass Pflegeleistungen flexibel und bedarfsorientiert kombiniert werden können. Ein Pflegegrad 3 hat beispielsweise einen monatlichen Sachleistungsanspruch von 1.363 Euro; nutzt der Patient davon nur 70 Prozent über den Pflegedienst, erhält er 30 Prozent des Pflegegeldes (Pflegegrad 3: 545 Euro × 0,3 = 163,50 Euro) zusätzlich. Ärzteversichert informiert Ärzte über Pflegeversicherungsoptionen, die diese Kombinationsmodelle ergänzen.
Abgrenzung
Die Kombinationsleistung ist von der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege abzugrenzen, die gesonderte Budgets darstellen. Auch von der vollstationären Pflege unterscheidet sie sich grundlegend, da die Kombinationsleistung ausschließlich im ambulanten Bereich anwendbar ist.
Beispiel
Eine pflegebedürftige Ärztin im Ruhestand (Pflegegrad 2) lässt dreimal wöchentlich einen ambulanten Pflegedienst kommen, der 60 Prozent des Sachleistungsbudgets verbraucht. Die restlichen 40 Prozent des Pflegegeldes (Pflegegrad 2: 332 Euro × 0,4 = 132,80 Euro) werden ihr monatlich ausgezahlt, um die informelle Pflege durch Familienangehörige zu unterstützen.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeversicherung
- Gesetze im Internet – SGB XI §38
- GDV – Private Pflegeversicherung
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