Konkrete Verweisung bezeichnet das Recht des BU-Versicherers, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen oder vollständig zu verweigern, wenn der Versicherte nach Eintritt der Berufsunfähigkeit tatsächlich eine andere Tätigkeit aufgenommen hat, die seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und früheren Lebensumständen entspricht und ihm zumutbar ist. Anders als bei der abstrakten Verweisung, die in hochwertigen BU-Tarifen ausgeschlossen ist, kann die konkrete Verweisung grundsätzlich in allen Verträgen gelten, sofern der Versicherte die Verweisungstätigkeit nachweislich ausübt.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die konkrete Verweisung ein zentrales Risiko bei der Gestaltung ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein berufsunfähiger Chirurg, der nach einem Handtrauma eine Tätigkeit als ärztlicher Gutachter aufnimmt und dabei ein Einkommen von mehr als 75 bis 80 Prozent seines früheren Einkommens erzielt, kann sich mit der konkreten Verweisung konfrontiert sehen: Der Versicherer prüft, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Entscheidend ist dabei nicht nur die Einkommenshöhe, sondern auch das soziale Ansehen und die berufliche Qualifikation. Ärzteversichert empfiehlt, BU-Verträge mit präziser Definition der Verweisungsklauseln zu wählen und jede Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Leistungsfall transparent mit dem Versicherer zu klären.

Abgrenzung

Die konkrete Verweisung muss klar von der abstrakten Verweisung unterschieden werden: Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer auf einen rein theoretisch möglichen Beruf verweisen, ohne dass der Versicherte diesen tatsächlich ausübt. Hochwertigen BU-Tarifen enthalten einen Ausschluss der abstrakten Verweisung. Die konkrete Verweisung hingegen greift nur, wenn eine reale Tätigkeit ausgeübt wird.

Beispiel

Eine Allgemeinärztin leidet nach einem Burnout-Syndrom an einer schweren depressiven Episode und kann die Kassenpraxis nicht mehr führen. Nach drei Jahren nimmt sie eine Stelle als Medizinredakteurin beim Deutschen Ärzteblatt an und erzielt 90 Prozent ihres früheren Einkommens. Der BU-Versicherer prüft die konkrete Verweisung und stellt die Rentenzahlung ein, da die neue Tätigkeit ihrer Ausbildung und früheren Stellung entspricht.

Quellen

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