Eine Konkurrenzklausel bezeichnet eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber (z. B. Klinik oder Praxis) und einem Arzt, die dem Arzt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum und in einem definierten räumlichen oder sachlichen Bereich untersagt, in einem konkurrierenden Bereich ärztlich tätig zu werden, eigene Praxen zu eröffnen oder für Mitbewerber zu arbeiten. Rechtsgrundlage sind §§74 ff. HGB analog sowie arbeitsrechtliche Grundsätze.
Bedeutung für Ärzte
Für Chefärzte, leitende Ärzte und Praxispartner ist die Konkurrenzklausel ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Eine wirksame nachvertragliche Konkurrenzklausel setzt eine angemessene Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent des letzten Bruttogehalts voraus; ohne diese Entschädigung ist die Klausel unwirksam. Räumliche und zeitliche Begrenzungen dürfen nicht über das berechtigte Interesse des Arbeitgebers hinausgehen; maximal zwei Jahre gelten als zulässig. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Konkurrenzklauseln vor Vertragsunterzeichnung anwaltlich prüfen zu lassen.
Abgrenzung
Die Konkurrenzklausel ist von der Mandantenabwerbungsklausel zu unterscheiden, die ausschließlich die Abwerbung von Patienten der ehemaligen Praxis verbietet. Auch die Verschwiegenheitsklausel ist separat zu betrachten; sie bezieht sich auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen, nicht auf Wettbewerbsverbote.
Beispiel
Ein Chefarzt der Inneren Medizin verlässt eine Klinik und plant, in unmittelbarer Nähe eine Facharztpraxis zu eröffnen. Im Dienstvertrag ist eine Konkurrenzklausel mit 12-monatigem Wettbewerbsverbot im Umkreis von 10 Kilometern und 60 Prozent Karenzentschädigung vereinbart. Der Arzt muss die Klausel einhalten oder auf die Entschädigung verzichten und klagt auf Unwirksamkeit, wenn die Klausel unverhältnismäßig ist.
Quellen
- Bundesärztekammer – Arztrecht
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisrecht
- Gesetze im Internet – SGB V
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