Die Konkurrenzklausel, auch Wettbewerbsverbot oder Wettbewerbsbeschränkungsklausel genannt, bezeichnet eine vertragliche Vereinbarung im Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag, die einem Arzt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für eine bestimmte Zeit und in einem definierten räumlichen Bereich untersagt, für Wettbewerber tätig zu werden oder eine eigene Praxis zu eröffnen. Für Arbeitnehmer gelten die §§ 74 ff. HGB als Rechtsgrundlage; im freien Dienstverhältnis oder beim Praxisverkauf greifen die allgemeinen AGB- und Sittenwidrigkeitsregeln des BGB.
Bedeutung für Ärzte
Konkurrenzklauseln begegnen Ärzten vor allem in drei Situationen: beim Chefarztvertrag, beim Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis als Gesellschafter sowie beim Verkauf einer Arztpraxis. Bei Arbeitnehmern ist eine Konkurrenzklausel nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent des zuletzt bezogenen Einkommens zahlt (§ 74 Abs. 2 HGB). Ohne diese Entschädigung ist die Klausel unverbindlich; der Arzt kann sie ignorieren, ohne Schadensersatzpflicht zu riskieren. Räumlich darf ein Wettbewerbsverbot in der Regel nicht weiter reichen als der tatsächliche Einzugsbereich der Praxis, üblicherweise fünf bis zehn Kilometer. Ärzteversichert weist darauf hin, dass überzogene Konkurrenzklauseln vor Gericht oft unwirksam sind; dennoch empfiehlt sich anwaltliche Prüfung vor Vertragsunterzeichnung.
Abgrenzung
Die Konkurrenzklausel ist nicht mit dem nachvertraglichen Zeugnisverweigerungsrecht oder Berufsgeheimnis zu verwechseln. Sie unterscheidet sich auch vom Mandantenschutz oder dem Patienten-Mitnahmeverbot, das in manchen Gesellschaftsverträgen enthalten ist und die Abwerbung von Patienten nach Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis einschränkt.
Beispiel
Ein Radiologe tritt aus einer radiologischen Gemeinschaftspraxis in Frankfurt aus. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Konkurrenzklausel mit einem Radius von 15 Kilometern für zwei Jahre ohne Karenzentschädigung. Da keine Entschädigung vereinbart ist, ist die Klausel für den ausscheidenden Arzt nach § 74 HGB analog unverbindlich; er eröffnet sechs Monate später eine eigene Praxis im selben Stadtgebiet.
Quellen
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