Die Konsiliartätigkeit (Abrechnung) bezeichnet die Abrechnung der gutachterlichen oder beratenden Leistung eines als Konsiliarius hinzugezogenen Facharztes, der von einem anderen Arzt zur Mitbeurteilung eines Patienten angefordert wird und seine Leistungen nach GOÄ (bei Privatpatienten) oder EBM (bei GKV-Patienten) abrechnet. Dabei ist zwischen dem Konsiliarauftrag, der Konsiliaruntersuchung und dem schriftlichen Konsiliarbericht zu unterscheiden, die jeweils unterschiedliche Ziffern auslösen.
Bedeutung für Ärzte
Für Fachärzte, die Konsiliartätigkeiten erbringen, ist die korrekte Abrechnung nach GOÄ Nr. 60 (Konsiliaruntersuchung) und ergänzenden Nummern wichtig. Die GOÄ unterscheidet zwischen telefonischer Beratung, persönlicher Untersuchung und schriftlichem Bericht. In der GKV-Abrechnung nach EBM können konsiliarische Leistungen über Überweisungsschein und bestimmte EBM-Ziffern abgebildet werden. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Konsiliartätigkeit in stationären Einrichtungen gesonderten Abrechnungsregeln folgt.
Abgrenzung
Die Konsiliartätigkeit unterscheidet sich von der normalen Überweisung: Bei der Überweisung wird der Patient an einen anderen Arzt weitergeleitet, der dann eigenständig behandelt; bei der Konsiliartätigkeit bleibt der anfragende Arzt der behandelnde Arzt, und der Konsiliarius gibt lediglich eine Empfehlung. Auch von der Zweitmeinung ist das Konsil abzugrenzen.
Beispiel
Ein Dermatologe in der Klinik zieht einen Rheumatologen als Konsiliarius hinzu, um einen Patienten mit unklarer Hautmanifestation einer Systemerkrankung zu beurteilen. Der Rheumatologe untersucht den Patienten und erstellt einen Konsiliarbericht. Er rechnet die Konsiliaruntersuchung nach GOÄ Nr. 60 sowie ggf. weitere Untersuchungsleistungen ab.
Quellen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – EBM-Abrechnung
- Gesetze im Internet – SGB V
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