Eine Konsiliaruntersuchung bezeichnet die klinische Untersuchung eines Patienten durch einen als Konsiliarius hinzugezogenen Facharzt, der vom behandelnden Arzt angefordert wird, um eine spezifische medizinische Fragestellung zu beurteilen, eine Empfehlung auszusprechen oder eine Differenzialdiagnose zu stellen. Die Konsiliaruntersuchung endet in der Regel mit einem schriftlichen Konsiliarbericht, der an den anfragenden Arzt übermittelt wird.

Bedeutung für Ärzte

Für Krankenhausärzte gehört die Konsiliaruntersuchung zum Klinikalltag: Täglich werden Fachärzte anderer Disziplinen um Rat gebeten, um komplexe Patientenfälle zu beurteilen. Die Konsiliaruntersuchung kann nach GOÄ Nr. 60 abgerechnet werden; im stationären Bereich gelten DRG-basierte Pauschalen. Niedergelassene Fachärzte, die in Kliniken als Konsiliarärzte tätig sind, benötigen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Ärzteversichert empfiehlt, bei Konsiliartätigkeiten außerhalb des eigenen Krankenhauses die Haftpflichtversicherung auf diese Nebentätigkeit zu erweitern.

Abgrenzung

Die Konsiliaruntersuchung unterscheidet sich von der Überweisung zur Mitbehandlung, bei der der Patient dauerhaft an den anderen Arzt weitergegeben wird. Auch von der Zweitmeinung (§27b SGB V) ist sie abzugrenzen: Die Zweitmeinung ist auf bestimmte elektive Eingriffe beschränkt und auf Initiative des Patienten; das Konsil erfolgt auf Anforderung des behandelnden Arztes.

Beispiel

Auf einer internistischen Station wird ein Patient mit unklarem Nierenversagen stationär behandelt. Der Internist zieht einen Nephrologen als Konsiliarius hinzu. Der Nephrologe untersucht den Patienten, bespricht den Fall mit dem Internisten und erstellt einen schriftlichen Konsiliarbericht mit Therapieempfehlung. Der Internist bleibt behandelnder Arzt.

Quellen

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