Die Konsiliaruntersuchung bezeichnet die gezielte fachärztliche Mitbeurteilung eines Patienten auf schriftliche Anforderung des primär behandelnden Arztes, um eine spezifische diagnostische oder therapeutische Frage zu klären. Der konsiliarisch tätige Arzt erstattet ein schriftliches Konsilantwort-Dokument und behandelt den Patienten nicht eigenständig weiter. Im GKV-System wird die Konsiliaruntersuchung nach EBM-Ziffer 01600 (ärztlicher Bericht) und ergänzend nach fachspezifischen Ziffern abgerechnet.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Fachärzte stellen Konsiliaruntersuchungen eine wichtige Einnahmequelle dar, die sich von der Überweisungsbehandlung unterscheidet. Bei einer Konsiliaruntersuchung bleibt der anfragende Arzt Behandlungsführer; der Konsiliararzt erbringt eine einmalige Beurteilung. Die EBM-Ziffer 01600 wird mit rund 23 Cent Punktwert bewertet, zuzüglich der fachspezifischen Leistungsziffer. Werden Konsiliaruntersuchungen im stationären Bereich durchgeführt, gelten besondere Abrechnungsregeln. Außerdem ist die Haftungsabgrenzung zwischen anfragendem und konsiliarisch tätigem Arzt relevant: Fehler im Konsiliarbericht können die Haftung des Konsiliars begründen. Ärzteversichert empfiehlt, den Haftpflichtschutz ausdrücklich auf konsiliarische Tätigkeiten zu erstrecken.
Abgrenzung
Die Konsiliaruntersuchung unterscheidet sich von der Überweisung zur Mitbehandlung, bei der der Facharzt die Behandlung eigenständig übernimmt und abrechnet. Sie ist auch nicht mit der Zweitmeinung nach § 27b SGB V gleichzusetzen, die Patienten ein eigenständiges Recht auf eine unabhängige Zweitmeinung vor bestimmten Eingriffen gibt.
Beispiel
Ein Hausarzt behandelt einen Diabetiker mit zunehmenden Fußproblemen und fordert schriftlich eine konsiliarische Beurteilung durch einen Facharzt für Gefäßchirurgie an. Der Gefäßchirurg untersucht den Patienten, erstellt einen schriftlichen Konsilbericht mit Empfehlung und rechnet die konsiliarische Leistung über die EBM-Ziffern 01600 und 34291 ab.
Quellen
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