Der Kontrahierungszwang bezeichnet die gesetzlich verankerte Verpflichtung privater Krankenversicherer, bestimmten Personengruppen Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren, ohne den Antrag abzulehnen oder Risikozuschläge zu erheben. Grundlage ist §193 Abs. 5 VVG i. V. m. §12 VAG. Der Kontrahierungszwang gilt für Personen, die der privaten Krankenversicherungspflicht unterliegen oder keinen anderweitigen Versicherungsschutz haben.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist der Kontrahierungszwang auf zwei Ebenen relevant: erstens als PKV-Versicherte, die bei einem Versichererwechsel oder Neuabschluss auf den Basistarif zurückgreifen können, wenn reguläre Tarife wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden; zweitens als Leistungserbringer, da der Basistarif Leistungsansprüche in Höhe der GKV-Regelversorgung begründet. Ärzteversichert informiert Mediziner, die in der PKV versichert sind, über die Möglichkeiten des Basistarifs als Auffangnetz.

Abgrenzung

Der Kontrahierungszwang im PKV-Basistarif unterscheidet sich vom allgemeinen Annahmezwang der GKV: In der GKV besteht für alle Pflichtversicherten ein gesetzlicher Aufnahmeanspruch ohne Einschränkung; in der PKV gilt der Kontrahierungszwang nur im Basistarif. Normaltarife der PKV können mit Gesundheitsprüfung und Ablehnung verbunden sein.

Beispiel

Ein selbständiger Arzt, der jahrelang in der PKV mit einem Normaltarif versichert war, entwickelt eine chronische Erkrankung. Nach einem Wechselwunsch zu einer anderen PKV-Gesellschaft wird er im Normaltarif wegen Vorerkrankungen abgelehnt. Dank des Kontrahierungszwangs hat er jedoch Anspruch auf Aufnahme im Basistarif der neuen Gesellschaft ohne Ablehnung oder Zuschlag.

Quellen

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