Der Kontrahierungszwang bezeichnet die gesetzliche Pflicht, einen angebotenen Versicherungsvertrag nicht abzulehnen. In der privaten Krankenversicherung gilt er für den Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG und § 12 VAG: Jede private Krankenversicherung, die Krankheitskostenvollversicherungen anbietet, ist verpflichtet, jeden Antragsteller im Basistarif anzunehmen, ohne Risikozuschläge zu erheben oder Leistungen auszuschließen. Der Beitrag im Basistarif darf den höchsten GKV-Beitrag nicht übersteigen.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist der Kontrahierungszwang aus zwei Perspektiven relevant. Erstens als PKV-Versicherte, die bei einem Trägerwechsel oder nach einer Kündigung Schutz im Basistarif genießen, auch wenn Vorerkrankungen die reguläre Aufnahme verhindern würden. Zweitens als Behandler: Patienten im Basistarif haben denselben GOÄ-Abrechnungsanspruch wie andere PKV-Versicherte, jedoch übernehmen PKV-Gesellschaften im Basistarif nur Leistungen auf GKV-Niveau. Das bedeutet, dass Ärzte bei Basistarif-Patienten häufig auf Restbeträge nach GOÄ-Liquidation sitzen bleiben. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Basistarif-Patienten vorab auf etwaige Eigenanteile hinzuweisen.

Abgrenzung

Der Kontrahierungszwang in der PKV gilt ausschließlich für den Basistarif; im normalen PKV-Vollversicherungsmarkt dürfen Versicherer Antragsteller ablehnen oder Risikozuschläge verlangen. Von der GKV unterscheidet er sich dadurch, dass die GKV generell einen Kontrahierungszwang für alle Versicherten ohne Basistarif-Beschränkung kennt. In der Haftpflichtversicherung gibt es in Deutschland keinen allgemeinen Kontrahierungszwang; hier sind Versicherer grundsätzlich frei in ihrer Annahmeentscheidung.

Beispiel

Ein Arzt wechselt nach 20 Jahren Selbstständigkeit in ein Angestelltenverhältnis und wird GKV-pflichtig. Danach erkrankt er schwer und möchte später wieder in die PKV wechseln. Aufgrund der Vorerkrankungen wird er im normalen PKV-Tarif abgelehnt, kann sich aber über den Basistarif absichern, den keine PKV ablehnen darf.

Quellen

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