Kooperationsformen in der Arztpraxis bezeichnen die verschiedenen rechtlichen und organisatorischen Modelle, in denen Ärzte gemeinsam oder eng abgestimmt ambulant tätig sein können. Die wichtigsten Formen sind: die Praxisgemeinschaft (gemeinsame Nutzung von Räumen und Personal, aber getrennte Abrechnung), die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, früher: Gemeinschaftspraxis, gemeinsame Abrechnung auf einen gemeinsamen Kassensitz), das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ, GmbH oder andere zugelassene Rechtsform) sowie die Partnerschaftsgesellschaft nach PartGG. Daneben gibt es Kooperationsverträge für die Zusammenarbeit ohne gemeinsame Zulassung.

Bedeutung für Ärzte

Die Wahl der Kooperationsform hat weitreichende Folgen für Haftung, Versicherung, Abrechnung und Steuer. In der Praxisgemeinschaft haften die Ärzte getrennt; jeder benötigt eine eigene Berufshaftpflicht. In der BAG gilt die Gesamthandhaftung der GbR-Gesellschafter, was bedeutet, dass Fehler eines Partners alle Gesellschafter haftungsrechtlich belasten können. Im MVZ schützt die GmbH-Struktur die persönliche Haftung bei rein unternehmerischen Entscheidungen, nicht jedoch bei eigenen Behandlungsfehlern. Ärzteversichert bietet auf jede Kooperationsform zugeschnittene Versicherungskonzepte, insbesondere für die Absicherung von Gesellschafterrisiken und die gemeinsame Praxisausfallversicherung.

Abgrenzung

Kooperationsformen im stationären Sektor, etwa Abteilungsgemeinschaften oder gemeinsame Chefarztverträge in Kliniken, folgen anderen Regeln als ambulante Praxiskooperationen. Franchise-Modelle im Gesundheitswesen, bei denen Praxen unter einer einheitlichen Marke betrieben werden, sind keine eigenständige Kooperationsform im Rechtssinne, sondern nutzen eine der genannten Grundstrukturen.

Beispiel

Zwei Internisten gründen eine BAG als GbR. Sie teilen sich Räume, Personal und eine gemeinsame KV-Zulassung. Da sie gesamthänderisch haften, schließen sie eine gemeinsame Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichend hohem Deckungsbetrag für beide Ärzte ab und regeln in einem Gesellschaftsvertrag, wie Schäden intern verrechnet werden.

Quellen

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