Kooperationsformen (Praxis) bezeichnen die verschiedenen rechtlichen und organisatorischen Modelle, in denen Ärzte gemeinsam ihre ärztliche Tätigkeit ausüben können, darunter die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die Praxisgemeinschaft, das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ), das Jobsharing sowie Teilgemeinschaftspraxen. Jede Form unterscheidet sich in Haftung, Abrechnung, Zulassung und steuerlicher Behandlung.
Bedeutung für Ärzte
Die Wahl der Kooperationsform hat weitreichende Konsequenzen für Haftung, Einkommensverteilung, Zulassungsrecht und Versicherungsbedarf. In einer BAG rechnen alle Partner gemeinsam ab, haften gemeinsam und teilen ein KV-Sitzkontingent. In der Praxisgemeinschaft teilen Ärzte lediglich Räume und Personal, rechnen aber getrennt ab. Das MVZ als juristische Person hat eine eigene Zulassung. Ärzteversichert empfiehlt, bei der Gründung einer Kooperation alle Versicherungsaspekte (Berufshaftpflicht, Praxisausfallversicherung) der gewählten Rechtsform anzupassen.
Abgrenzung
Die Kooperationsformen unterscheiden sich von der Einzelpraxis durch die gemeinsame Berufsausübung. Die BAG ist von der Praxisgemeinschaft abzugrenzen: Während in der BAG Zulassung und Abrechnung gemeinsam erfolgen, handelt es sich bei der Praxisgemeinschaft nur um eine Raumgemeinschaft mit getrennter Abrechnung.
Beispiel
Zwei Internisten wollen zusammenarbeiten. Sie haben die Wahl: In der BAG rechnen sie unter einer KV-Nummer gemeinsam ab, haben eine gemeinsame Patientenkartei und haften gesamtschuldnerisch. In der Praxisgemeinschaft teilen sie Empfang und Labor, führen aber getrennte Patientenkarteien und Abrechnungen. Der erste Weg führt zu größerer wirtschaftlicher Effizienz, der zweite zu mehr Unabhängigkeit.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Kooperationsformen
- Bundesärztekammer – Praxisrecht
- Gesetze im Internet – SGB V §95
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