Das ärztliche Kooperationsverbot bezeichnet das berufsrechtlich und strafrechtlich verankerte Verbot für Ärzte, mit anderen Leistungserbringern des Gesundheitswesens Vereinbarungen zu treffen, die Patientenzuweisungen gegen Entgelt, Provision oder sonstige Vorteile beinhalten. Rechtsgrundlagen sind §31 MBO-Ä (Zuweisung gegen Entgelt), §128 SGB V sowie seit 2016 die §§299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen).

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte hat das Kooperationsverbot unmittelbare strafrechtliche Relevanz: Zuweisungsverträge, bei denen ein Arzt pro überwiesenem Patienten eine Provision von einem Labor, Sanitätshaus oder Pharmaunternehmen erhält, können als Bestechung im Gesundheitswesen strafbar sein. Auch scheinbar legale Kooperationsverträge können in diesen Bereich fallen, wenn der wirtschaftliche Vorteil kausal mit der Patientensteuerung verbunden ist. Ärzteversichert empfiehlt, Kooperationsverträge vor Abschluss anwaltlich auf Compliance prüfen zu lassen und eine Rechtsschutzversicherung für Berufsrecht zu unterhalten.

Abgrenzung

Das Kooperationsverbot ist vom erlaubten Kooperationsvertrag abzugrenzen, der legitime gemeinsame Leistungserbringung ohne unzulässige Vergütungskomponenten regelt. Legale Formen der Zusammenarbeit (z. B. BAG, MVZ, gemeinsame Apparategemeinschaft) sind ausdrücklich zulässig, solange keine unzulässige Gegenleistung für Zuweisungen vereinbart wird.

Beispiel

Ein Orthopäde schließt einen Vertrag mit einem Sanitätshaus, das ihm für jede Überweisung zu einer Orthese eine Provision zahlt. Diese Vereinbarung verstößt gegen §299a StGB und kann zu Strafverfolgung, Berufsrechtssanktionen und Zulassungsentzug führen. Erlaubt wäre dagegen ein Kooperationsvertrag, der nur die gemeinsame Nutzung von Behandlungsräumen ohne Provisionszahlung regelt.

Quellen

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