Der Kooperationsvertrag einer Arztpraxis bezeichnet ein schriftliches Vertragswerk, das die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Ärzten oder zwischen einer Praxis und einem externen Leistungspartner (zum Beispiel einem Labor, Krankenhaus oder Pflegedienst) festlegt. Er regelt typischerweise Leistungspflichten, Vergütungsmodelle, Haftungsabgrenzungen, Datenschutzverantwortung und Kündigungsrechte.
Bedeutung für Ärzte
Ein sorgfältig ausgearbeiteter Kooperationsvertrag schützt alle beteiligten Parteien vor rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Besonders wichtig ist die Haftungsklausel: Ohne klare Abgrenzung kann eine GbR-ähnliche Gesamthandhaftung entstehen, die einen Arzt für Fehler seines Kooperationspartners haftbar macht. Im Verhältnis zu Krankenhäusern müssen Kooperationsverträge zudem auf das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) geprüft werden, das seit 2016 bestechliche und bestochene Ärzte strafrechtlich erfasst. Verträge mit Zuweisung von Patienten gegen Entgelt sind strafbar. Ärzteversichert empfiehlt, die Versicherungsklauseln in Kooperationsverträgen explizit zu gestalten, insbesondere wer für welche Schadensfälle den Versicherungsschutz trägt.
Abgrenzung
Der Kooperationsvertrag unterscheidet sich vom Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgemeinschaft, der die gesellschaftsrechtliche Grundlage einer gemeinsamen Praxis bildet. Er unterscheidet sich auch vom Behandlungsvertrag mit dem Patienten nach § 630a BGB. Kooperationsverträge können sowohl als Rahmenverträge für dauerhafter Zusammenarbeit als auch als projektbezogene Einzelvereinbarungen ausgestaltet werden.
Beispiel
Eine Augenarztpraxis schließt einen Kooperationsvertrag mit einer ophthalmologischen Klinik für die ambulante Kataraktchirurgie. Der Vertrag regelt die Aufteilung der GOÄ-Liquidationsrechte, die Haftung bei Behandlungsfehlern, die Datenweitergabe nach DSGVO und eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Ein Anwalt prüft den Vertrag auf Strafbarkeitsrisiken nach § 299a StGB.
Quellen
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