Ein Kooperationsvertrag (Praxis) bezeichnet eine schriftliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Ärzten, Arztpraxen oder anderen Leistungserbringern des Gesundheitswesens, die die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit regelt, einschließlich Leistungsumfang, Vergütungsregelungen, Haftungsverteilung, Datenschutz, Vertraulichkeit und Kündigungsfristen. Der Kooperationsvertrag kann Grundlage für eine BAG, eine Teilgemeinschaftspraxis oder eine sonstige Kooperationsform sein.
Bedeutung für Ärzte
Ein gut ausgearbeiteter Kooperationsvertrag schützt alle beteiligten Ärzte vor Streitigkeiten über Gewinnverteilung, Patientenverantwortung und Haftungsfragen. Insbesondere bei der Gründung einer BAG oder beim Eintritt eines neuen Gesellschafters sollte der Vertrag professionell erstellt werden. Wichtige Klauseln betreffen die Nachfolgeregelung, Abfindungen beim Ausscheiden und Wettbewerbsverbote. Ärzteversichert empfiehlt, den Kooperationsvertrag auf seine Auswirkungen für die Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen, da gemeinsame Tätigkeiten besondere Deckungsanforderungen erzeugen können.
Abgrenzung
Der Kooperationsvertrag unterscheidet sich vom Gesellschaftsvertrag einer GbR oder GmbH durch seinen flexibleren Regelungsrahmen; er kann sowohl Grundlage eines Gesellschaftsverhältnisses als auch einer reinen Leistungskooperation ohne gesellschaftsrechtliche Bindung sein. Auch vom Arbeitsvertrag ist er abzugrenzen, da Kooperationspartner in der Regel gleichgestellt sind und keine Weisungsabhängigkeit besteht.
Beispiel
Eine Hausärztin und ein Kinderarzt schließen einen Kooperationsvertrag, um gemeinsam Räume und eine MFA zu nutzen. Der Vertrag regelt die anteiligen Mietkosten, den gemeinsamen Notfalldienst und die getrennten Patientenkarteien. Eine Klausel stellt sicher, dass jeder Arzt nur für seine eigenen Behandlungsfehler haftet und die eigene Berufshaftpflichtversicherung hierfür zuständig ist.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Kooperationsverträge
- Bundesärztekammer – Musterverträge
- Gesetze im Internet – SGB V §95
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