Kostenträger (GKV) bezeichnet die gesetzliche Krankenkasse, die im System der gesetzlichen Krankenversicherung als Finanzierungsträger für die Gesundheitsleistungen ihrer Versicherten auftritt und über die Kassenärztliche Vereinigung die Vergütung von Vertragsärzten sowie direkt über Verträge die Vergütung von Krankenhäusern, Apotheken und weiteren Leistungserbringern sicherstellt. In der ambulanten Versorgung zahlen die Krankenkassen Gesamtvergütungen an die KVen, die diese an die Ärzte weiterverteilen.

Bedeutung für Ärzte

Für Vertragsärzte ist der Kostenträger (die Krankenkasse) der mittelbare Auftraggeber ihrer Leistungen. Die Kassenärztliche Vereinigung tritt als Bindeglied zwischen Arzt und Krankenkasse auf. Im Rahmen besonderer Versorgungsverträge (z. B. Disease-Management-Programme, integrierte Versorgung) können Ärzte auch direkte Verträge mit Krankenkassen schließen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die korrekte Angabe des Kostenträgers auf Abrechnungsunterlagen und Überweisungsscheinen Pflicht ist.

Abgrenzung

Der Kostenträger (GKV) ist vom Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus) zu unterscheiden. In der PKV übernimmt die private Versicherungsgesellschaft die Kostenträgerrolle im Kostenerstattungsverfahren. Im Sozialversicherungsrecht ist der Kostenträger-Begriff breiter und umfasst auch Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger und Pflegekassen.

Beispiel

Ein Allgemeinarzt behandelt einen GKV-Patienten der AOK Bayern. Die AOK Bayern ist in diesem Fall der Kostenträger; der Arzt rechnet jedoch nicht direkt mit ihr ab, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung Bayern. Am Quartalsende reicht er seine Abrechnungssammlung bei der KV ein; die KV prüft und vergütet die erbrachten Leistungen nach dem EBM.

Quellen

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