Krankenfahrten (GKV) bezeichnen Fahrkosten, die einem GKV-Versicherten entstehen, um medizinisch notwendige Behandlungen aufzusuchen, und die von der gesetzlichen Krankenversicherung unter den in §60 SGB V geregelten Voraussetzungen ganz oder anteilig erstattet werden. Voraussetzung ist in der Regel eine ärztliche Verordnung sowie das Vorliegen einer der gesetzlich definierten Ausnahmetatbestände (z. B. Pflegegrad 3 oder höher, ambulante Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung).
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist die korrekte Verordnung von Krankenfahrten eine Routineaufgabe mit Fallstricken: Falsch ausgestellte Verordnungen können zu Regressen führen. Seit 2020 wurden die Regelungen erweitert; GKV-Versicherte mit Pflegegrad 3 oder höher und bestimmten Erkrankungen (z. B. Dialysepatienten, onkologische Behandlungen) haben einen erleichterten Anspruch. Die Krankenkassen erstatten Taxikosten, Rettungsfahrten oder Mietwagen je nach Situation. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Ärzte bei der Verordnung die jeweils aktuellen KBV-Hinweise beachten sollten.
Abgrenzung
Krankenfahrten sind von den Fahrkosten im Rahmen der Rehabilitation (SGB IX) zu unterscheiden, die von anderen Trägern finanziert werden. Rettungsfahrten im Notfall folgen eigenen Abrechnungsregeln. Privatversicherte haben keine entsprechenden Regelleistungsansprüche; ihre Fahrkosten unterliegen den individuellen PKV-Tarifen.
Beispiel
Eine Hausärztin verordnet einem Patienten mit Pflegegrad 3 und Mobilitätseinschränkung regelmäßige Taxifahrten zur Dialyse. Sie stellt das Muster 4 (Verordnung von Krankenfahrten) aus. Die GKV übernimmt die Taxikosten nach Abzug der Eigenbeteiligung von 10 Prozent (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Fahrt).
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Verordnungshilfen
- Bundesministerium für Gesundheit – GKV-Leistungen
- Gesetze im Internet – SGB V §60
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