Der Krankengeld-Anspruch (GKV) beschreibt das Recht eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers, nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers von seiner Krankenkasse ein Krankengeld zu erhalten, wenn eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht. Rechtsgrundlage sind §§44 ff. SGB V. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist der Krankengeld-Anspruch auf zwei Ebenen relevant: Als Arbeitgeber sind sie zur Lohnfortzahlung für sechs Wochen verpflichtet und sollten AU-Bescheinigungen ihrer Mitarbeiter sorgfältig prüfen. Als Aussteller von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind sie für die korrekte Dokumentation der AU verantwortlich. Selbständige Ärzte haben in der GKV keinen Krankengeldanspruch aus dem Standardbeitrag; hierfür ist ein Wahltarif mit Krankengeld oder ein privates Krankentagegeld erforderlich. Ärzteversichert unterstützt niedergelassene Ärzte bei der Absicherung durch Krankentagegeld.
Abgrenzung
Der GKV-Krankengeldanspruch unterscheidet sich vom PKV-Krankentagegeld, das privat abgesichert wird und in der Regel ab dem ersten oder dritten Tag der AU leistet. Er ist auch vom Verdienstausfallersatz bei Unfallverletzungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abzugrenzen.
Beispiel
Eine in einer Klinik angestellte Ärztin wird für 10 Wochen krank geschrieben. Die ersten 6 Wochen erhält sie volle Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Ab der 7. Woche zahlt die GKV Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Bruttogehalts, begrenzt auf das monatliche Beitragsbemessungsgrundlagenmaximum.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Arbeitsunfähigkeit
- Bundesministerium für Gesundheit – Krankengeld
- Gesetze im Internet – SGB V §44
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