Krankenhausinfektion (Prävention) bezeichnet alle strukturellen, organisatorischen und hygienischen Maßnahmen, die in Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen ergriffen werden, um nosokomiale Infektionen (im Behandlungsumfeld erworbene Infektionen) zu verhindern. Rechtsgrundlage ist §23 IfSG (Infektionsschutzgesetz), das Krankenhäuser zur Einführung von Hygieneplänen, zum Führen von Infektionsregistern und zur Bestellung von Hygienefachkräften verpflichtet.
Bedeutung für Ärzte
Für Klinikärzte und Praxisinhaber hat die Infektionsprävention direkte haftungsrechtliche und strafrechtliche Relevanz: Nachgewiesene Versäumnisse bei der Hygiene können zu Schadensersatzansprüchen führen. Laut Bundesgesundheitsministerium erleiden in Deutschland jährlich etwa 400.000 bis 600.000 Patienten nosokomiale Infektionen; davon gelten bis zu 30 Prozent als vermeidbar. Die Einhaltung von Händedesinfektionsprotokollen, aseptischen Techniken und MRSA-Screenings ist Standard. Ärzteversichert empfiehlt, Hygienemängel in der Praxis-Haftpflichtversicherung als potenzielle Schadensursache zu berücksichtigen.
Abgrenzung
Krankenhausinfektion (Prävention) bezieht sich auf nosokomiale Infektionen in medizinischen Einrichtungen und ist abzugrenzen von ambulant erworbenen Infektionskrankheiten, die außerhalb des Versorgungssystems entstehen. Die Prävention von Berufskrankheiten des Personals (z. B. Nadelstichverletzungen) ist ein verwandtes, aber eigenständiges Thema.
Beispiel
Eine chirurgische Klinik stellt bei der Auswertung ihres Infektionsregisters eine erhöhte Rate postoperativer Wundinfektionen fest. Der Hygienebeauftragte analysiert die Operationsabläufe und identifiziert Lücken bei der präoperativen Hautdesinfektion. Nach einer Schulung und Anpassung des Hygieneplans sinkt die Infektionsrate innerhalb von drei Monaten um 40 Prozent.
Quellen
- Bundesärztekammer – Hygiene und Infektionsschutz
- Bundesministerium für Gesundheit – Infektionsschutz
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Qualitätssicherung
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