Die Krankenhausreform bezeichnet im deutschen Kontext die umfassende gesetzliche Neuordnung der stationären Versorgung, die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ab 2025 in Kraft tritt. Kernstück ist die Einführung von Vorhaltepauschalen, die unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl einen Grundbetrag pro Leistungsgruppe und Krankenhaus finanzieren. Damit soll die bisherige rein fallzahlgetriebene DRG-Logik korrigiert werden, die Kliniken zu Mengenausweitungen anhielt.
Bedeutung für Ärzte
Für Klinikärzte verändert die Reform Arbeitsstrukturen und Stellenpläne erheblich: Krankenhäuser müssen je nach Versorgungsstufe (Level 1 bis 3) bestimmte Facharztkompetenzen vorhalten und nachweisen. Kliniken, die bestimmte Leistungsgruppen nicht mehr erfüllen können, müssen diese abgeben. Das betrifft vor allem kleinere Häuser, die Abteilungen zusammenlegen oder schließen. Für Leitende Ärzte bedeutet die Einführung von Leistungsgruppen, dass ihre Tätigkeit noch stärker an messbaren Qualitätsparametern bewertet wird. Zudem kann die Umstrukturierung den Marktwert ärztlicher Spezialisierungen verschieben. Ärzteversichert empfiehlt Klinikärzten, in dieser Übergangsphase Absicherungen wie D&O-Versicherung und Rechtsschutz zu überprüfen.
Abgrenzung
Die Krankenhausreform bezieht sich auf die stationäre Versorgung; die ambulante Reformagenda läuft über separate Gesetze wie das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz. Die DRG-Fallpauschalen werden nicht abgeschafft, sondern um die Vorhaltepauschalen ergänzt: Rund 60 Prozent der Krankenhausfinanzierung soll künftig über Vorhaltung, 40 Prozent über DRGs abgerechnet werden.
Beispiel
Ein Regionalspital mit 200 Betten verliert nach der Reform die Zulassung für die Leistungsgruppe Gefäßchirurgie, weil die Mindestfallzahlen nicht erreicht werden. Der dortige Gefäßchirurg wechselt an ein Haus der Maximalversorgung. Die Innere Medizin bleibt erhalten, da das Haus als Level-1-Grundversorger eingestuft wird.
Quellen
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