Das Krankenhauswahlrecht (GKV) bezeichnet das in §39 SGB V verankerte Recht gesetzlich Versicherter, bei einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung unter den im Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes zugelassenen Krankenhäusern zu wählen, soweit dies medizinisch vertretbar ist und kein dringendes medizinisches Interesse an einem bestimmten Haus besteht. Bei Mehrkostenwahl (z. B. überregionales Spezialzentrum ohne Versorgungsauftrag) können dem Versicherten Mehrkosten entstehen.
Bedeutung für Ärzte
Für einweisende Ärzte ist das Krankenhauswahlrecht relevant, da sie Patienten über ihr Wahlrecht aufklären sollen und keine unzulässige Einweisung in ein bestimmtes Haus erzwingen dürfen. Die Einweisungsempfehlung sollte medizinisch begründet sein; eine wirtschaftliche oder persönliche Bindung an ein Krankenhaus kann das Kooperationsverbot tangieren. Ärzteversichert empfiehlt, Einweisungen nach medizinischen Leitlinien zu dokumentieren.
Abgrenzung
Das Krankenhauswahlrecht der GKV unterscheidet sich vom PKV-Krankenhauswahlrecht, das in der Regel freier ist und auch Privatkliniken oder nicht zugelassene Einrichtungen einschließen kann, sofern der Tarif dies vorsieht. Für Notfälle gelten ohnehin keine Wahlregelungen; hier wird der Patient im nächsten geeigneten Krankenhaus versorgt.
Beispiel
Ein GKV-Patient mit einer Hüftendoprothese soll operiert werden. Der Hausarzt empfiehlt das nächstgelegene Kreiskrankenhaus, der Patient möchte jedoch in einer spezialisierten Endoprothetikzentrum-Klinik operiert werden. Da das Zentrum ebenfalls einen Versorgungsauftrag hat, kann der Patient sein Wahlrecht ausüben und dorthin eingewiesen werden, ohne Mehrkosten zu tragen.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Einweisungsregeln
- Gesetze im Internet – SGB V §39
- Bundesministerium für Gesundheit – Patientenrechte
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