Die Krankenversicherung (SGB V) bezeichnet die gesetzliche Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt ist und für alle abhängig Beschäftigten mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro brutto) sowie für viele weitere Personengruppen als Pflichtversicherung gilt. Das SGB V regelt Leistungsansprüche, Beitragspflichten, Krankenkassenstrukturen und die Beziehungen zu Leistungserbringern.
Bedeutung für Ärzte
Das SGB V ist die zentrale Rechtsgrundlage für die vertragsärztliche Versorgung: Es regelt die Zulassung (§95), die Abrechnung (§87), die Qualitätssicherung (§135 ff.) und die Wirtschaftlichkeit (§106). Für Ärzte als Leistungserbringer sind insbesondere die Rechte und Pflichten gegenüber Kassenpatienten, die EBM-Regelungen und die Honorarverteilung relevant. Ärzteversichert berücksichtigt die SGB-V-Anforderungen bei der Beratung zu Berufshaftpflicht und Praxisversicherungen.
Abgrenzung
Das SGB V ist vom SGB XI (Pflegeversicherung), SGB VII (Unfallversicherung) und SGB VI (Rentenversicherung) abzugrenzen, die andere Zweige der Sozialversicherung regeln. Die private Krankenversicherung (PKV) unterliegt nicht dem SGB V, sondern dem VVG und dem VAG.
Beispiel
Ein Allgemeinmediziner hat eine Kassenzulassung gemäß §95 SGB V. Er erbringt für GKV-Patienten Leistungen nach dem EBM, rechnet über die KV ab und unterliegt der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V. Seine Berufszulassung als Vertragsarzt ist unmittelbar an die Erfüllung der SGB-V-Vorschriften geknüpft.
Quellen
- Gesetze im Internet – SGB V
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit – GKV-Grundlagen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →