Krebsfrüherkennung (GKV) bezeichnet die Gesamtheit der gesetzlich geregelten Früherkennungsuntersuchungen, die die gesetzliche Krankenversicherung gemäß §§25 und 25a SGB V ihren Versicherten ab bestimmten Altersgrenzen kostenlos anbietet und die auf die frühzeitige Erkennung von Brust-, Gebärmutterhals-, Darm-, Prostata- und Hautkrebserkrankungen ausgerichtet sind. Die Leistungen werden von Vertragsärzten erbracht und über den EBM abgerechnet.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte ist die Krebsfrüherkennung ein wesentlicher Bestandteil der Präventionsmedizin und eine relevante Einnahmequelle: Die Abrechnung erfolgt über spezifische EBM-Ziffern (z. B. Mammo-Screening, Darmkrebsvorsorge-Koloskopie, gynäkologische Krebsvorsorge). Das organisierte Mammographie-Screening-Programm läuft als eigenständiges Strukturprogramm mit eigenen Zulassungsvoraussetzungen. Ärzteversichert weist auf die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der Vorsorgeuntersuchungen für die Patientensicherheit und die Haftungsprävention hin.
Abgrenzung
Die gesetzliche Krebsfrüherkennung unterscheidet sich von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) wie dem PSA-Test, der über die GKV-Regelleistung hinausgeht. Auch der Check-up 35 (Gesundheitsuntersuchung) ist von der spezifischen Krebsfrüherkennung zu trennen, obwohl er teilweise krebsrelevante Parameter erfasst.
Beispiel
Eine 55-jährige GKV-Patientin hat Anspruch auf eine Darmspiegelung zur Krebsfrüherkennung (§25 SGB V). Der Gastroenterologe rechnet die Koloskopie über den EBM ab. Die Krankenkasse trägt die vollen Kosten ohne Zuzahlung; für die Patientin ist die Untersuchung kostenfrei. Der Arzt dokumentiert den Befund und leitet die Patientin bei auffälligen Polypen zur weiteren Abklärung.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Früherkennungsuntersuchungen
- Gesetze im Internet – SGB V §25
- Bundesministerium für Gesundheit – Krebsfrüherkennung
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