Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum gelten steuerlich in Deutschland als sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht als Kapitalvermögen. Das hat erhebliche Konsequenzen: Gewinne aus dem Verkauf sind steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt; nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr sind sie steuerfrei (sogenannte Spekulationsfrist). Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte beträgt insgesamt 600 Euro jährlich; bei Überschreitung ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte als Freiberufler und Einkommensteuerpflichtige mit oft hohem Grenzsteuersatz von 42 oder 45 Prozent müssen Kryptowährungsgewinne sorgfältig dokumentieren. Besonders wichtig: Kryptowährungen, die aktiv zum Staking verwendet werden (also zum Validieren von Transaktionen eingesetzt werden), können die einjährige Steuerfreiheitsfrist auf zehn Jahre verlängern, wie das Bundesministerium der Finanzen 2022 im Schreiben zur Blockchain-Besteuerung bestimmt hat. Jeder Kauf, Verkauf und Tausch von Kryptowährungen muss einzeln dokumentiert werden. Ärzteversichert empfiehlt, Kryptoanlagen steuerlich als separaten Portfoliobereich zu führen und die Dokumentation mit einem spezialisierten Steuerberater oder einer Krypto-Buchführungssoftware sicherzustellen.
Abgrenzung
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen weicht von Aktien und Fonds ab: Aktienkursgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent; bei Krypto gilt der persönliche Einkommensteuersatz. Mining-Einkünfte können als gewerbliche Einkünfte eingestuft werden, was zusätzlich Gewerbesteuerpflicht auslösen kann.
Beispiel
Ein Kardiologe kauft Bitcoin im Januar für 10.000 Euro und verkauft sie im September desselben Jahres für 18.000 Euro. Der Gewinn von 8.000 Euro übersteigt die 600-Euro-Freigrenze und muss vollständig mit seinem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent versteuert werden; das ergibt eine Steuerlast von 3.360 Euro.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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