Kryptowährungen (steuerlich) bezeichnen digitale Währungen wie Bitcoin oder Ethereum in ihrer steuerrechtlichen Einordnung als sonstige Wirtschaftsgüter im Privatvermögen nach §23 EStG, womit Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer unterliegen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 12 Monate liegen; nach Ablauf der Jahresfrist sind Gewinne steuerfrei.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die in Kryptowährungen investieren, ist die steuerliche Erfassung aufwändig: Jede Transaktion muss mit Anschaffungskosten, Veräußerungserlös und Haltedauer dokumentiert werden. Gewinne aus Verkäufen unter einem Jahr werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45 %) besteuert, nicht mit der günstigeren Abgeltungsteuer (25 %). Staking-Erträge und Mining-Einnahmen unterliegen zusätzlichen Einkunftsarten. Ärzteversichert empfiehlt, Kryptoinvestitionen steuerlich über einen Fachberater begleiten zu lassen.
Abgrenzung
Die Besteuerung von Kryptowährungen unterscheidet sich von der Abgeltungsteuer auf Aktiengewinne: Bei Aktien gilt die pauschale 25 %-Abgeltungsteuer; bei Krypto als sonstigen Wirtschaftsgütern gilt die Haltefrist von 12 Monaten und der persönliche Steuersatz. Kryptowährungen in Betriebsvermögen unterliegen anderen steuerlichen Regeln (Teilwertabschreibung, Betriebseinnahmen).
Beispiel
Ein Arzt kauft im Januar 2023 Bitcoin im Wert von 10.000 Euro. Im November 2023 verkauft er diese für 15.000 Euro. Der Gewinn von 5.000 Euro ist steuerpflichtig, da die Haltefrist von 12 Monaten nicht eingehalten wurde. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine Steuerlast von 2.100 Euro. Hätte er bis Januar 2024 gewartet, wäre der Gewinn steuerfrei gewesen.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Steuerrecht
- BaFin – Kryptoregulierung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Steuerberatung
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