Die Kündigung von Praxispersonal bezeichnet die einseitige Erklärung des Praxisinhabers (als Arbeitgeber) oder der Arbeitnehmerin, ein Arbeitsverhältnis in einer Arztpraxis zu beenden, unter Einhaltung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen, der Schriftform und gegebenenfalls der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats (falls vorhanden). Im Arzttarifbereich gilt der Manteltarifvertrag MFA (Medizinische Fachangestellte).

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisinhaber als Arbeitgeber sind bei Kündigungen folgende Aspekte besonders wichtig: die schriftliche Form der Kündigung, die Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen (§622 BGB), der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Elternzeitler und Schwerbehinderte sowie die Möglichkeit einer betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung. Fehler bei der Kündigung können zu Kündigungsschutzklagen und Abfindungspflichten führen. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht zu unterhalten.

Abgrenzung

Die ordentliche Kündigung unterscheidet sich von der fristlosen außerordentlichen Kündigung, die einen wichtigen Grund (z. B. Diebstahl, Arbeitsverweigerung) erfordert und sofort wirksam ist. Ein Aufhebungsvertrag ist als einvernehmliche Alternative zur Kündigung davon abzugrenzen.

Beispiel

Eine MFA in einer Internistenpraxis erscheint wiederholt ohne Entschuldigung zu spät. Der Praxisinhaber mahnt zweimal schriftlich ab. Nach einer dritten Verspätung kündigt er ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende (bei weniger als 2 Jahren Betriebszugehörigkeit). Die MFA erhebt Kündigungsschutzklage; da das Kündigungsschutzgesetz erst ab 10 Mitarbeitern gilt, ist die Klage aussichtslos.

Quellen

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