Die Kündigungsfrist (GKV) bezeichnet den gesetzlich geregelten Zeitraum, den ein GKV-Mitglied einhalten muss, um seine Krankenkasse wirksam zu kündigen. Nach §175 SGB V gilt eine Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats; eine Kündigung im April wird somit zum 30. Juni wirksam. Für die Wirksamkeit der Kündigung muss der Versicherte zudem bereits 12 Monate bei der Kasse versichert sein, es sei denn, es liegt ein Sonderkündigungsrecht (z. B. Beitragserhöhung) vor.
Bedeutung für Ärzte
Für GKV-versicherte Ärzte, Arztfamilien und Praxismitarbeiter ist die Kenntnis der Kündigungsfrist wichtig, um Kassenwechsel rechtzeitig zu planen. Die Kündigung muss schriftlich oder in Textform bei der Krankenkasse eingehen; der Nachweis der Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse wird als Bedingung verlangt. Ärzteversichert empfiehlt bei Beitragserhöhungen, das Sonderkündigungsrecht zu prüfen, das eine sofortige Kündigung zum Ende des Monats der Erhöhung ermöglicht.
Abgrenzung
Die GKV-Kündigungsfrist von zwei Monaten ist von der PKV-Kündigungsfrist zu unterscheiden: In der PKV gelten üblicherweise Kündigungsfristen von drei Monaten zum Jahresende oder spezifische Mindestvertragslaufzeiten. Auch bei GKV-Wahltarifen können abweichende Fristen von bis zu drei Jahren Bindungsdauer vereinbart sein.
Beispiel
Eine Ärztin erhält im Mai eine Mitteilung, dass der Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse ab Juli erhöht wird. Sie nutzt ihr Sonderkündigungsrecht und kündigt ihre Kasse zum 30. Juni. Gleichzeitig meldet sie sich bei einer neuen Kasse mit niedrigerem Beitrag an. Ohne Sonderkündigungsrecht hätte sie noch die restliche 12-Monats-Mitgliedschaft einhalten müssen.
Quellen
- Gesetze im Internet – SGB V §175
- Bundesministerium für Gesundheit – GKV-Wechsel
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Versicherungspflicht
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