Der Kündigungsschutz bezeichnet das gesetzliche Schutzsystem des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt und in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitstellen nach einer Wartezeit von sechs Monaten greift. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie durch betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Gründe sozial gerechtfertigt ist.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte (Assistenzärzte, Klinikärzte) greift der Kündigungsschutz nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Krankenhäusern ab 10 Mitarbeitern. Arztpraxen mit wenigen Mitarbeitern unterfallen oft dem Kleinbetriebsschutz; hier greift das KSchG nicht, was dem Praxisinhaber mehr Flexibilität gibt. Für besonders geschützte Gruppen (Schwangere, Betriebsräte, Schwerbehinderte) gilt der Sonderkündigungsschutz. Ärzteversichert empfiehlt Assistenzärzten, Arbeitsverträge vor Unterzeichnung auf Probezeitklauseln und Kündigungsregelungen zu prüfen.

Abgrenzung

Der allgemeine Kündigungsschutz (KSchG) ist vom Sonderkündigungsschutz zu unterscheiden, der z. B. für Schwangere (MuSchG), Elternzeitler (BEEG) oder Betriebsräte gilt und unabhängig von der Betriebsgröße greift. In der Probezeit kann mit einer kürzeren Frist von zwei Wochen gekündigt werden; das KSchG greift erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten.

Beispiel

Ein Assistenzarzt ist seit acht Monaten in einer Klinik mit 200 Mitarbeitern tätig. Der Klinikträger möchte ihn aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Der Arzt genießt Kündigungsschutz nach dem KSchG; der Klinikträger muss betriebsbedingte Gründe nachweisen, eine Sozialauswahl vornehmen und ggf. eine Abfindung anbieten. Ohne diese Voraussetzungen kann der Arzt erfolgreich Kündigungsschutzklage erheben.

Quellen

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