Der Kündigungsschutz bezeichnet die Gesamtheit gesetzlicher und tariflicher Regelungen, die Arbeitnehmer vor willkürlichen oder sozial ungerechtfertigten Kündigungen ihres Arbeitgebers schützen. Das zentrale Gesetz ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, bei denen das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Für angestellte Ärzte gilt es damit in nahezu allen Kliniken und Großpraxen.
Bedeutung für Ärzte
Angestellte Ärzte, insbesondere Assistenz- und Fachärzte in der Klinik, sind häufig befristet beschäftigt oder arbeiten in der Probezeit ohne vollen Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit und der sechsmonatigen Wartezeit genießen sie den vollen Schutz des KSchG: Jede Kündigung muss betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt sozial gerechtfertigt sein. Chefärzte sind oft leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG; für sie gelten eingeschränktere Schutzrechte. Besonderer Schutz besteht für schwangere Ärztinnen (MuSchG), schwerbehinderte Ärzte (SGB IX) und Betriebsratsmitglieder. Ärzteversichert weist darauf hin, dass ein ausreichender Rechtsschutz im Arbeitsrecht für angestellte Ärzte sinnvoll ist, um im Streitfall Abmahnungen oder Kündigungen juristisch prüfen zu lassen.
Abgrenzung
Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG ist zu unterscheiden vom Sonderkündigungsschutz, der für bestimmte Personengruppen zusätzlich gilt (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder). Die Probezeit der ersten sechs Monate ist kein schutzfreier Raum: Auch in der Probezeit gilt das allgemeine Zivil- und Arbeitsrecht; nur das KSchG findet noch keine Anwendung.
Beispiel
Ein Assistenzarzt ist seit acht Monaten an einer Klinik mit 200 Mitarbeitern beschäftigt. Sein Arbeitgeber möchte ihn wegen angeblicher Schlechtleistung kündigen. Da die Probezeit abgelaufen ist und das KSchG gilt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein; eine einfache Behauptung unzureichender Leistung reicht nicht. Der Arzt erhebt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.
Quellen
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