Kur (GKV, medizinische Rehabilitation) bezeichnet stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, die bei medizinischer Indikation von der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §§40 und 41 SGB V bewilligt werden können und darauf abzielen, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden oder Folgen einer Erkrankung zu mindern. Die Genehmigung durch die Krankenkasse ist Voraussetzung; eine Eigenanteil von 10 Euro täglich (maximal 42 Tage im Jahr) ist vom Versicherten zu tragen.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte als Verordner ist die korrekte Indikationsstellung und Beantragung einer Kur wichtig. Das Muster 61 (Verordnung medizinischer Vorsorge oder Rehabilitation) muss vollständig ausgefüllt werden; die Krankenkasse entscheidet über die Genehmigung in der Regel innerhalb von drei Wochen. Bei häufigen Ablehnungen sollten Ärzte die Begründung prüfen und ggf. Widerspruch einlegen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Ärzte für Anschlussheilbehandlungen nach Operationen direkt vom Krankenhaus aus beantragen können.
Abgrenzung
Die Kur im GKV-Sinne ist von der privaten Wellness-Kur ohne Krankheitsbezug abzugrenzen. Sie unterscheidet sich auch von der Anschlussheilbehandlung (AHB), die direkt nach einer stationären Behandlung beginnt, sowie von berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen, die von der Rentenversicherung getragen werden.
Beispiel
Eine Ärztin mit chronischen Rückenbeschwerden und drohendem Bandscheibenschaden stellt ihren Patienten einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahme beim Kurarzt. Dieser füllt das Muster 61 aus und begründet die medizinische Notwendigkeit. Die Krankenkasse genehmigt drei Wochen stationäre orthopädische Rehabilitation. Die Patientin zahlt 10 Euro täglich, die Kasse trägt den Rest.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Rehabilitationsverordnung
- Bundesministerium für Gesundheit – Rehabilitation
- Gesetze im Internet – SGB V §40
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