Ein Kursgewinn bezeichnet den positiven Unterschied zwischen dem Verkaufserlös und dem ursprünglichen Anschaffungspreis einer Kapitalanlage, also den realisierten Gewinn aus der Wertentwicklung von Aktien, Anleihen, Fonds oder anderen Wertpapieren. Kursgewinne unterliegen in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG) der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte als Kapitalanleger sind Kursgewinne ein wesentlicher Bestandteil der langfristigen Vermögensbildung und Altersvorsorge. Über den Sparerpauschbetrag (1.000 Euro jährlich ab 2023 für Einzelpersonen) hinaus sind alle Kursgewinne abgeltungsteuerpflichtig. Verluste aus Wertpapierverkäufen können mit Kursgewinnen im selben Steuerjahr verrechnet werden (Verlustverrechnungstopf). Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen der Altersvorsorgeplanung auch die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen zu berücksichtigen.
Abgrenzung
Kursgewinne unterscheiden sich von Dividenden und Zinserträgen, die ebenfalls als Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen, aber keine Veräußerungsgewinne sind. Bei Aktien aus einem Betriebsvermögen gelten andere steuerliche Regeln (Teileinkünfteverfahren). Kursgewinne bei Immobilien unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte anderen Regeln (Spekulationsfrist 10 Jahre).
Beispiel
Ein Arzt kauft im Jahr 2022 Anteile eines ETF für 20.000 Euro und verkauft sie 2025 für 28.000 Euro. Der Kursgewinn beträgt 8.000 Euro. Abzüglich des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro sind 7.000 Euro steuerpflichtig; die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent von 7.000 Euro, also 1.750 Euro. Das Depot-führende Kreditinstitut führt die Steuer automatisch an das Finanzamt ab.
Quellen
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