Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit nach §§95 ff. SGB III, die Arbeitnehmer bei vorübergehendem und erheblichem Arbeitsausfall absichert und 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent) zahlt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen ist und der Betrieb die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte als Arbeitgeber war das Kurzarbeitergeld insbesondere während der COVID-19-Pandemie relevant: Viele Praxen konnten während Lockdowns und bei stark rückläufigen Patientenzahlen Kurzarbeit anmelden. Praxisinhaber beantragen Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter, tragen jedoch selbst kein Kurzarbeitergeld (als Selbständige). Der Praxisinhaber muss Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld weiter abführen; die Agentur für Arbeit erstattet diese. Ärzteversichert empfiehlt, im Krisenfall frühzeitig anwaltliche Beratung einzuholen.

Abgrenzung

Kurzarbeitergeld ist von der Arbeitnehmerüberlassung und von Entlassungen abzugrenzen: Es ist ein Instrument zur Beschäftigungssicherung bei vorübergehenden Krisen, nicht zur dauerhaften Reduzierung der Belegschaft. Inhaber von Einzelpraxen und selbständige Ärzte erhalten selbst kein Kurzarbeitergeld.

Beispiel

Eine Zahnarztpraxis kann während eines lokalen Lockdowns nur Notfallbehandlungen durchführen. Die Praxisinhaberin meldet für ihre vier MFA Kurzarbeit auf 50 Prozent an. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt jeder MFA 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts; die Praxisinhaberin zahlt nur das halbe Gehalt und die zugehörigen Sozialversicherungsbeiträge.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →