Das Kurzarbeitergeld bezeichnet eine Transferleistung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die Betrieben gewährt wird, die ihren Beschäftigten vorübergehend nicht das volle vertraglich geschuldete Entgelt zahlen können, weil die Arbeit aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Einbrüche zeitweise reduziert wird. Betroffene Mitarbeiter erhalten 60 Prozent (mit minderjährigen Kindern 67 Prozent) des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld. Grundlage ist § 95 SGB III.

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisinhaber als Arbeitgeber von Medizinischen Fachangestellten (MFA), Arzthelferinnen und Verwaltungspersonal kann Kurzarbeitergeld in wirtschaftlichen Krisensituationen die Personalkosten reduzieren, ohne dass Kündigungen nötig werden. Als Voraussetzung muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent erleiden. In der Praxis wird Kurzarbeit in Arztpraxen selten genutzt, da die meisten Ausfälle (Erkrankung des Arztes, Umbauarbeiten) unter andere Regelungen fallen. Die Pandemie 2020 war eine Ausnahme, in der viele Praxen Kurzarbeitergeld für Personal beantragten, dessen Arbeitszeit durch Patientenrückgang drastisch sank. Ärzteversichert empfiehlt, für solche Extremsituationen auch eine Praxisausfallversicherung zu prüfen, die die Praxisfixkosten absichert.

Abgrenzung

Kurzarbeitergeld ist ausschließlich für Arbeitnehmer bestimmt; der selbstständige Praxisinhaber selbst hat keinen Anspruch darauf. Er sichert sein eigenes Einkommensrisiko über das Krankentagegeld oder die Praxisausfallversicherung ab. Kurzarbeitergeld ist nicht mit dem Arbeitslosengeld zu verwechseln, das nach einem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Beispiel

Eine Allgemeinarztpraxis mit vier MFA-Angestellten verzeichnet im Sommer einen starken Umsatzrückgang durch Urlaubsbedingte Abwesenheit und Praxisumbauten. Die Praxisinhaberin meldet Kurzarbeit an und beantragt für drei der vier Mitarbeiterinnen Kurzarbeitergeld. Die BA erstattet anteilig und die Praxis überbrückt die Durststrecke ohne Entlassungen.

Quellen

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