Kurzzeitpflege bezeichnet die vorübergehende vollstationäre Betreuung und Versorgung einer pflegebedürftigen Person in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung, wenn die regelmäßige häusliche Pflege durch Angehörige oder professionelle Pflegedienste kurzfristig nicht gewährleistet werden kann, etwa bei Erkrankung der Pflegeperson, nach einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen oder in der Übergangsphase vor einer dauerhaften Heimunterbringung. Die Finanzierung erfolgt nach §42 SGB XI durch die soziale Pflegeversicherung.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist Kurzzeitpflege als Entlastungsmaßnahme für pflegende Angehörige und als Überbrückungslösung nach stationären Behandlungen wichtig. Ärzte sollten bei der Entlassungsplanung aus dem Krankenhaus die Notwendigkeit von Kurzzeitpflege frühzeitig erkennen und mit Patienten und Angehörigen besprechen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die selbst Angehörige pflegen, die Möglichkeiten der Kurzzeitpflege als Entlastung während eigener Urlaube oder Erkrankungen zu nutzen.

Abgrenzung

Kurzzeitpflege im Kontext der pflegenden Angehörigen unterscheidet sich von der Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI als konkreter Leistungsanspruch dadurch, dass sie auch als Entlastungsmaßnahme für pflegende Angehörige initiiert werden kann. Sie ist von der Verhinderungspflege (§39 SGB XI) abzugrenzen, die ambulante Ersatzpflege bei kurzzeitigem Ausfall der Pflegeperson finanziert.

Beispiel

Eine Ärztin pflegt neben ihrer Praxistätigkeit ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 3). Sie plant einen zweiwöchigen Urlaub und kann die Pflege in dieser Zeit nicht sicherstellen. Sie beantragt Kurzzeitpflege für ihren Vater; die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zum jährlichen Budget von 1.774 Euro. Ihren Vater hat sie in einer benachbarten Pflegeeinrichtung vorläufig untergebracht.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →