Laborleistungen (EBM) bezeichnen alle in Kapitel 32 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) definierten medizinisch-laboratorischen Untersuchungen, die Vertragsärzte im Rahmen der ambulanten GKV-Versorgung entweder selbst erbringen oder an ein zugelassenes Labor überweisen und nach festgelegten Punktwerten abrechnen können. Das Kapitel unterteilt sich in Abschnitt 32.1 (Grundleistungen, nicht budgetiert), 32.2 (einfache Laborleistungen, budgetiert) und 32.3 (Speziallaborleistungen, budgetiert).

Bedeutung für Ärzte

Für Vertragsärzte ist die korrekte Einordnung von Laborleistungen in die EBM-Kapitel entscheidend für die wirtschaftliche Abrechnung. Grundleistungen wie das kleine Blutbild (Nr. 32035) werden außerhalb des Budgets vergütet; Speziallaborleistungen (z. B. Schilddrüsenparameter, Tumormarker) unterliegen dem Laborbudget und werden bei Überschreitung nur anteilig vergütet. Auftragsleistungen an externe Labore werden über Überweisungsscheine abgewickelt. Ärzteversichert empfiehlt, die Laborabrechnung regelmäßig auf Plausibilität zu prüfen.

Abgrenzung

EBM-Laborleistungen unterscheiden sich von Laborleistungen nach GOÄ, die bei Privatpatienten abgerechnet werden und höhere Vergütungen ermöglichen. Auch IGeL-Laborleistungen (individuelle Gesundheitsleistungen), die der Patient selbst bezahlt, folgen anderen Abrechnungsregeln und sind nicht EBM-Leistungen.

Beispiel

Ein Allgemeinmediziner führt im Quartal für 50 Kassenpatienten eine HbA1c-Bestimmung zur Diabeteskontrolle durch (Nr. 32094 EBM). Diese Speziallaborleistung unterliegt dem Budgetierungsrahmen des Kapitels 32.3 EBM. Die KV vergütet den vereinbarten Punktwert bis zur Budgetobergrenze; darüber hinausgehende Mengen werden mit einem Abschlag vergütet.

Quellen

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