Der Laborzuschlag beim Zahnarzt bezeichnet die gesonderte Berechnung der Kosten für zahntechnische Laborleistungen (z. B. Herstellung von Kronen, Prothesen, Brücken), die neben dem zahnärztlichen Honorar nach GOZ oder BEMA separat ausgewiesen und dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Die Laborkosten sind kein Bestandteil der zahnärztlichen Gebührenordnung, sondern werden nach den tatsächlich entstehenden Materialkosten des zahntechnischen Labors berechnet.
Bedeutung für Ärzte
Für Zahnärzte ist die transparente Ausweisung des Laborzuschlags im Heil- und Kostenplan Pflicht. Bei GKV-Patienten sind Laborkosten für die Regelversorgung im Festzuschuss der Krankenkasse berücksichtigt; bei Mehr- oder Andersversorgung (Privatanteil) trägt der Patient die Mehrkosten selbst. Die Laborkostenrechnung muss nachvollziehbar und marktkonform sein. Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, Patienten die Zusammensetzung der Rechnung aus zahnarztlichen Honorar und Laborkosten frühzeitig zu erläutern.
Abgrenzung
Der Laborzuschlag ist vom zahntechnischen Materialzuschlag (direkte Kosten für Verbrauchsmaterial in der Behandlung) zu unterscheiden. Er unterscheidet sich auch von den BEMA-Laborleistungen für Prothesen, die über eigene BEMA-Ziffern abgerechnet werden und den GKV-Festzuschuss einschließen.
Beispiel
Ein Patient bekommt eine Metallkeramikkrone angefertigt. Der Zahnarzt stellt die zahnärztliche Behandlung nach GOÄ in Rechnung; zusätzlich weist er im Heil- und Kostenplan die Laborkosten des zahntechnischen Labors von 350 Euro aus. Die GKV erstattet einen Festzuschuss für die Metallkrone; die Mehrkosten für die Keramik (Laborzuschlag) zahlt der Patient selbst.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung – Zahnersatz
- Bundeszahnärztekammer – GOZ-Kommentar
- Gesetze im Internet – SGB V §55
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