Leasing von Medizingeräten bezeichnet ein Nutzungsüberlassungsvertragsverhältnis, bei dem ein Leasinggeber (häufig eine Leasinggesellschaft oder ein Hersteller) einem Arzt als Leasingnehmer ein Medizinprodukt gegen monatliche Leasingraten zur Nutzung überlässt, ohne das Eigentum zu übertragen. Nach Ablauf der Leasingdauer kann der Arzt das Gerät zurückgeben, kaufen oder den Vertrag verlängern. Unterschieden wird zwischen Operating-Leasing (kurzfristig, kein wirtschaftliches Eigentum) und Finance-Leasing (wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer, Bilanzierungspflicht nach HGB oder IFRS).
Bedeutung für Ärzte
Für Praxisgründer und niedergelassene Ärzte bietet Leasing den Vorteil, teure Geräte wie ein MRT (1,5 bis 3 Millionen Euro), ein Ultraschallgerät oder ein EKG zu nutzen, ohne sofort Eigenkapital oder ein hohes Bankdarlehen zu binden. Die monatlichen Leasingraten sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, sofern der Vertrag als Operating-Leasing qualifiziert. Beim Finance-Leasing muss das Gerät dagegen aktiviert und abgeschrieben werden, die Leasingrate wird in Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt. Ein wichtiger Nachteil: Geräte im Leasing sind nicht in der eigenen Bilanz und damit nicht sicherheitsfähig für weitere Kreditaufnahmen. Ärzteversichert empfiehlt, Leasingverträge für Hochpreisgeräte auch mit Blick auf die Versicherung des Geräts (Maschinenbruch, Elektronikversicherung) zu strukturieren.
Abgrenzung
Leasing unterscheidet sich vom Kauf auf Kredit dadurch, dass das Eigentum am Gerät beim Leasinggeber verbleibt. Im Gegensatz zur Miete ist Leasing in der Regel langfristig und enthält Kaufoptionen. Das Mietmodell (Gerätemiete) ist eine weitere Alternative, bei der keine Leasingbilanzierung anfällt.
Beispiel
Eine radiologische Praxis least ein neues Ultraschallgerät für 48 Monate zu einer monatlichen Rate von 600 Euro. Die Gesamtbelastung beträgt 28.800 Euro. Kaufpreis wäre 22.000 Euro gewesen; das Leasing ist teurer, schont aber die Liquidität und ermöglicht nach vier Jahren ein technisch aktuelleres Gerät.
Quellen
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
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