Das Leistungsanerkenntnis bezeichnet die schriftliche Erklärung eines Berufsunfähigkeitsversicherers, mit der er anerkennt, dass beim Versicherten der Leistungsfall eingetreten ist, also Berufsunfähigkeit in der vertraglich definierten Mindestquote (üblicherweise 50 Prozent) vorliegt, und ab einem bestimmten Datum die vereinbarte BU-Rente zu zahlen beginnt. Das Anerkenntnis kann befristet (mit Nachprüfungsvorbehalt) oder unbefristet ausgesprochen werden.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist das Leistungsanerkenntnis das zentrale Dokument im BU-Leistungsfall und gleichzeitig der Ausgangspunkt für alle weiteren Leistungsverhandlungen. Ein befristetes Anerkenntnis bedeutet, dass der Versicherer nach Ablauf der Befristung erneut prüft, ob Berufsunfähigkeit weiterhin vorliegt. Dabei können neue ärztliche Gutachten, Rehabilitationsnachweise oder veränderte Berufssituationen die Leistung wieder einschränken. Ärzte sollten im Leistungsfall besonders darauf achten, ob das Anerkenntnis alle relevanten Tätigkeitsbereiche umfasst oder nur einzelne Aspekte des Arztberufs. Das spezifische Berufsbild des Arztes (Chirurg, Hausarzt, Psychiater) muss im Anerkenntnis korrekt abgebildet sein. Ärzteversichert begleitet Versicherte durch den gesamten Prozess vom ersten Leistungsantrag bis zum Erhalt des Anerkenntnisses.
Abgrenzung
Das Leistungsanerkenntnis ist nicht mit einer Leistungsablehnung zu verwechseln, die ebenfalls schriftlich erfolgen muss und gegen die der Versicherte Widerspruch einlegen und Klage erheben kann. Es unterscheidet sich auch von der vorläufigen Rentenzahlung, die manchmal vor dem formalen Anerkenntnis geleistet wird, ohne die endgültige Leistungspflicht zu begründen.
Beispiel
Ein Orthopäde erkrankt an rheumatoider Arthritis und beantragt BU-Leistungen. Nach fünf Monaten Prüfung erteilt der Versicherer ein befristetes Leistungsanerkenntnis für zwei Jahre. Nach zwei Jahren fordert er neue Befundberichte an und verlängert das Anerkenntnis unbefristet, da sich der Zustand nicht verbessert hat.
Quellen
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesärztekammer
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