Der Leistungsausschluss Alkohol bezeichnet eine Klausel in Versicherungsverträgen (insbesondere Haftpflicht-, BU- und Unfallversicherungen), die die Versicherungsleistung ausschließt oder einschränkt, wenn der versicherte Schaden oder die Berufsunfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit einem erheblichen Alkoholkonsum des Versicherten steht und der Versicherte sich dadurch grob fahrlässig verhalten hat.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist der Alkoholausschluss besonders relevant in der Berufshaftpflichtversicherung: Behandlungsfehler, die unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen werden, können vom Versicherer zum Anlass genommen werden, den Rückgriff auf den Arzt zu prüfen (Regress). In der BU-Versicherung kann Alkoholabhängigkeit als Erkrankung versicherbar sein, wenn sie bereits bei Vertragsschluss nicht vorlag; akute Alkoholvergiftungen als Ursache einer Verletzung sind dagegen häufig ausgeschlossen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre Versicherungsbedingungen auf Alkoholausschlüsse zu prüfen.

Abgrenzung

Der Alkoholausschluss ist vom allgemeinen Vorsatzausschluss zu unterscheiden: Während der Vorsatzausschluss absichtliche Schädigungen ausschließt, bezieht sich der Alkoholausschluss auf die grobe Fahrlässigkeit unter Alkoholeinfluss. Bei moderatem Alkoholgenuss ohne grobe Fahrlässigkeit greift der Ausschluss in der Regel nicht.

Beispiel

Ein Arzt behandelt nach einem Bereitschaftsdienst mit erhöhtem Alkoholpegel einen Patienten und begeht einen Behandlungsfehler. Der Patient nimmt den Arzt in Haftung; die Berufshaftpflichtversicherung reguliert den Schaden, prüft aber einen internen Rückgriff wegen grober Fahrlässigkeit. Die Alkohol-BAK zum Tatzeitpunkt ist dabei entscheidend für die Rückgriffsentscheidung.

Quellen

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