Leistungserbringer (GKV) bezeichnet alle natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen, die auf der Grundlage von Zulassungen, Verträgen oder gesetzlichen Ermächtigungen Gesundheitsleistungen für gesetzlich versicherte Personen erbringen. Dazu zählen Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag, Apotheken, Physiotherapeuten, Logopäden, Pflegedienste und weitere Heilmittelerbringer.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte als Leistungserbringer in der GKV ist die Zulassung als Vertragsarzt (oder Ermächtigung) die Voraussetzung für die Leistungserbringung gegenüber GKV-Patienten. Nur zugelassene Leistungserbringer können über die KV abrechnen. Die Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und GKV ist im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69 ff.) geregelt. Ärzteversichert berücksichtigt die spezifischen Anforderungen an Leistungserbringer bei der Beratung zu Berufshaftpflicht und Praxisversicherungen.
Abgrenzung
Der Begriff Leistungserbringer (GKV) unterscheidet sich vom Kostenträger (der Krankenkasse), der die Kosten der Leistungen trägt. Leistungserbringer sind die Anbieter; Kostenträger sind die Finanzierer. Auch von Selbstzahlern oder Privatpatienten ist der GKV-Leistungserbringer-Begriff abzugrenzen: Er bezieht sich ausschließlich auf die institutionell im GKV-System verankerte Rolle.
Beispiel
Ein Hausarzt als Vertragsarzt ist Leistungserbringer in der GKV. Er behandelt GKV-Patienten und rechnet über die KV ab. Eine Physiotherapeutin, die einen Kassenzulassungsvertrag hat, ist ebenfalls Leistungserbringerin. Beide unterliegen den Qualitätssicherungsanforderungen der GKV und den Wirtschaftlichkeitsprinzipien des SGB V.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Vertragsärzte
- Gesetze im Internet – SGB V §69
- Bundesministerium für Gesundheit – GKV-Versorgung
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