Der Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bezeichnet den Zeitpunkt und die Umstände, ab denen der Versicherer vertragsgemäß verpflichtet ist, die vereinbarte BU-Rente zu zahlen. Er liegt vor, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer oder mindestens sechs Monate zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Maßgeblich ist die konkrete Berufsausübung zum Zeitpunkt des Leistungsfalls.
Bedeutung für Ärzte
Der Leistungsfall ist für Ärzte in mehrfacher Hinsicht komplex. Erstens ist das konkrete Berufsbild entscheidend: Ein operierender Chirurg, der wegen einer Fingererkrankung nicht mehr operieren kann, ist berufsunfähig als Chirurg, auch wenn er theoretisch noch andere ärztliche Tätigkeiten ausüben könnte. Zweitens müssen Ärzte beim Antrag auf BU-Leistungen umfangreiche ärztliche Dokumentation vorlegen: Befundberichte, Diagnosen, Therapieverläufe und eine Beschreibung der beruflichen Einschränkungen. Der Versicherer prüft dies typischerweise über eigene Gutachter. Drittens kann auch eine psychische Erkrankung einen Leistungsfall begründen, was in der Ärzteschaft besonders relevant ist, da Burnout und Depression zu den häufigsten BU-Ursachen in Heilberufen zählen. Ärzteversichert begleitet Versicherte ab dem ersten Verdacht auf einen Leistungsfall mit konkreter Hilfestellung bei der Antragsstellung.
Abgrenzung
Der BU-Leistungsfall ist nicht identisch mit Arbeitsunfähigkeit: Arbeitsunfähigkeit ist eine temporäre Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; Berufsunfähigkeit erfordert Dauerhaftigkeit (mindestens sechs Monate). Ein Krankenhausaufenthalt begründet ohne weitere Diagnose noch keinen BU-Leistungsfall. Zu unterscheiden ist auch der Leistungsfall von der vorläufigen Leistung vor endgültigem Anerkenntnis.
Beispiel
Eine Radiologin erleidet einen Bandscheibenvorfall mit anhaltenden neurologischen Ausfällen, die ihr das Stehen am Befundungsarbeitsplatz dauerhaft unmöglich machen. Nach sechs Monaten ärztlich dokumentierter Einschränkung auf über 50 Prozent ihrer beruflichen Tätigkeit stellt sie den Leistungsantrag. Der Versicherer prüft und erkennt den Leistungsfall nach drei Monaten an.
Quellen
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesärztekammer
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