Das Liquidationsrecht bezeichnet das im Chefarztvertrag vereinbarte Recht eines leitenden Arztes (Chefarzt), Patienten, die eine privatärztliche Wahlleistungsvereinbarung getroffen haben, direkt nach der GOÄ abzurechnen und die Honorareinnahmen persönlich zu behalten. Das Liquidationsrecht ist ein wesentliches Vergütungselement für Chefärzte und kann erhebliche Einkommensanteile ausmachen; es ist im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und in der GOÄ geregelt.

Bedeutung für Ärzte

Für Chefärzte ist das Liquidationsrecht ein zentraler Vertragsbestandteil und ein bedeutender Einkommensbestandteil: In Häusern mit hohem Privatpatientenanteil kann das Liquidationshonorar das Grundgehalt deutlich übersteigen. Das Liquidationsrecht ist jedoch mit Pflichten verbunden: Der Chefarzt muss die berechneten Leistungen persönlich erbracht haben (Persönlichkeitsprinzip). Ärzteversichert empfiehlt Chefärzten, ihr Liquidationsrecht durch eine spezifische Berufshaftpflichtversicherung abzusichern, da Haftungsansprüche aus Wahlleistungsbehandlungen nicht automatisch vom Krankenhausträger gedeckt sind.

Abgrenzung

Das Liquidationsrecht ist vom Recht zur Nutzung von Krankenhausmitteln für Privatpatienten zu unterscheiden. Es unterscheidet sich auch vom Belegarztstatus, bei dem ein niedergelassener Arzt seine eigenen Patienten stationär behandelt und liquidiert. Das Liquidationsrecht gilt spezifisch für leitende Krankenhausärzte im Rahmen von Wahlleistungsvereinbarungen nach §17 KHEntgG.

Beispiel

Ein Chefarzt der Kardiologie hat im Chefarztvertrag das Recht zur persönlichen Liquidation gegenüber Wahlleistungspatienten. Er führt bei einem Privatpatienten eine invasive Herzuntersuchung durch. Die GOÄ-Rechnung stellt er direkt an den Patienten aus; dieser leitet sie an seine PKV weiter. Das Liquidationshonorar von 1.200 Euro erhält der Chefarzt als persönliches Einkommen.

Quellen

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