Locum Tenens (lateinisch: „den Platz einnehmen") bezeichnet im deutschen Medizinbetrieb den Vertretungsarzt, der eine Arztpraxis vorübergehend betreibt, wenn der Praxisinhaber durch Urlaub, Krankheit, Weiterbildung oder sonstige Gründe abwesend ist. Die Vertretung ist nach § 32 Ärzte-ZV für bis zu drei Monate pro Kalenderjahr zulässig; für eine Vertretung durch einen Arzt in Weiterbildung oder einen Arzt ohne eigene Zulassung ist die Genehmigung der zuständigen KV erforderlich.

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisinhaber ist die Organisation einer qualifizierten Vertretung essenziell, um die Versorgungspflicht gegenüber Patienten und die Vertragsarztpflichten gegenüber der KV zu erfüllen. Kommt kein Locum Tenens zustande, muss die Praxis gegebenenfalls schließen, was Honorarverluste und ggf. KV-Sanktionen nach sich zieht. Die Vergütung eines Locum Tenens ist nicht einheitlich geregelt; marktüblich sind Tagespauschalen von 600 bis 1.200 Euro oder ein prozentualer Anteil am tages- oder wochenbezogenen Honorar. Versicherungsrechtlich wichtig: Der Vertretungsarzt muss über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Die Praxishaftpflicht des Inhabers deckt Tätigkeiten Dritter nur eingeschränkt ab. Ärzteversichert klärt, wie Praxis- und Locum-Haftpflicht optimal aufeinander abgestimmt werden.

Abgrenzung

Der Locum Tenens unterscheidet sich vom angestellten Arzt: Ein Angestellter hat ein fortlaufendes Arbeitsverhältnis; ein Vertretungsarzt wird temporär tätig und oft auf freiberuflicher Basis abgerechnet. Zu beachten ist dabei das Risiko der Scheinselbstständigkeit: Übt ein Locum Tenens ausschließlich für eine Praxis tätig, kann das Sozialversicherungspflicht begründen.

Beispiel

Eine Allgemeinärztin plant einen dreiwöchigen Urlaub. Sie beauftragt einen Kollegen als Locum Tenens, teilt dies der KV mit und vereinbart eine Tagespauschale von 800 Euro. Der Vertretungsarzt legt seine eigene Haftpflichtpolice vor; die Praxisinhaberin informiert ihre Patienten über die Vertretungszeit.

Quellen

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