Locum Tenens (lateinisch: „Platzhalter") bezeichnet einen Arzt, der vorübergehend die Aufgaben eines anderen Arztes übernimmt, sei es in einer Praxis während Urlaub, Krankheit oder Fortbildung oder in einem Krankenhaus bei Personalmangel. Der Vertretungsarzt handelt im Namen und auf Verantwortung des vertretenen Arztes und muss zur Berufsausübung in Deutschland approbiert sein; in der Vertragsarztpraxis gelten besondere Zulassungsregeln für Praxisvertreter.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte ist der Locum Tenens eine praktische Lösung für Abwesenheiten; der Praxisinhaber bleibt jedoch für die Qualität der erbrachten Leistungen mitverantwortlich. In der Kassenpraxis darf die Vertretung ohne Genehmigung der KV maximal drei Monate im Jahr dauern; bei längerer Vertretung ist eine Genehmigung erforderlich. Ärzteversichert weist ausdrücklich darauf hin, dass Vertretungsärzte in der Berufshaftpflichtversicherung des vertretenen Arztes mitversichert sein müssen oder eine eigene Deckung nachweisen sollten, um Haftungslücken zu vermeiden.
Abgrenzung
Der Locum Tenens unterscheidet sich vom angestellten Arzt (dauerhaft im Praxisanstellungsverhältnis), vom Jobsharing-Partner (fester Anteil am KV-Sitz) und vom Praxispartner in der BAG. Es ist eine temporäre Vertretungsfunktion ohne eigene Zulassung im Planungsbereich.
Beispiel
Ein Allgemeinarzt plant einen dreiwöchigen Urlaub. Er beauftragt einen Vertretungsarzt (Locum), der während seiner Abwesenheit die Praxis führt. Der Locum behandelt unter der LANR des Praxisinhabers und rechnet über dessen Abrechnungssystem ab. Haftungsrechtlich gilt: Für Fehler des Locum haftet primär der Vertretungsarzt selbst; der Praxisinhaber kann in bestimmten Fällen als Organisationsverschulden miteinbezogen werden.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisvertretung
- Bundesärztekammer – Approbationsrecht
- GDV – Berufshaftpflicht
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