Eine Beitragsmahnung bezeichnet die schriftliche Zahlungsaufforderung eines Versicherungsunternehmens an einen Versicherungsnehmer, der einen fälligen Versicherungsbeitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt hat. Rechtsgrundlage ist §37 VVG: Kommt der Versicherungsnehmer nach Mahnung und Fristablauf (i. d. R. zwei Wochen) nicht nach, kann der Versicherer bis zur Zahlung von seiner Leistungspflicht frei sein.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit Berufshaftpflicht-, BU- oder Praxisversicherungen kann eine versäumte Beitragszahlung fatale Folgen haben: Im Schadenfall kann der Versicherer leistungsfrei sein, wenn die Mahnung nicht beachtet wurde. Bei der Berufshaftpflichtversicherung bedeutet Leistungsfreiheit, dass der Arzt Haftpflichtansprüche aus eigener Tasche zahlen müsste. Ärzteversichert empfiehlt, Beitragsabbuchungen regelmäßig zu kontrollieren und bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig Kontakt zum Versicherer aufzunehmen, um eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren.
Abgrenzung
Die Beitragsmahnung des Versicherers unterscheidet sich von der Mahnung einer Arztpraxis gegenüber säumigen Patienten (Forderungsmanagement). Auch von der endgültigen Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs ist sie abzugrenzen: Die Mahnung ist ein vorgelagerter Schritt; bei anhaltender Nichtzahlung kann erst dann gekündigt werden.
Beispiel
Ein Arzt ändert seine Bankverbindung und vergisst, den Versicherer zu informieren. Die Jahresprämie für die Berufshaftpflicht schlägt fehl; der Versicherer sendet eine Mahnung mit Zweiwochenfrist. Der Arzt reagiert nicht rechtzeitig. Tritt jetzt ein Haftpflichtschaden ein, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit bis zur Beitragszahlung. Nach Nachzahlung besteht die Deckung für zukünftige Schäden wieder.
Quellen
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