Das gerichtliche Mahnverfahren bezeichnet ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 688 ff. ZPO, das Gläubigern wie Arztpraxen ermöglicht, unbezahlte Forderungen ohne aufwendige Klage durch Beantragung eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht gerichtlich titulieren zu lassen. Es gliedert sich in zwei Stufen: den Mahnbescheid und, sofern kein Widerspruch eingelegt wird, den Vollstreckungsbescheid als vollstreckbaren Titel.
Bedeutung für Ärzte
Privat liquidierende Arztpraxen sind auf die pünktliche Zahlung ihrer GOÄ-Rechnungen angewiesen. Forderungsausfälle können bei einem Nettoumsatz von 300.000 Euro jährlich schnell mehrere tausend Euro ausmachen. Das Mahnverfahren ist für Forderungen bis 5.000 Euro besonders effizient: Die Gerichtskosten betragen bei einer Forderung von 1.000 Euro nur etwa 35 Euro. Der Mahnbescheid kann heute online über das zentrale Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden. Zahlt der Patient nach Zustellung des Mahnbescheids, ist die Forderung erledigt; legt er Widerspruch ein, wird das Verfahren als streitiges Verfahren weitergeführt. Ärzteversichert empfiehlt, parallel ein Forderungsmanagement einzurichten und einen Rechtsschutz zu prüfen, der auch außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Honorarforderungen einschließt.
Abgrenzung
Das gerichtliche Mahnverfahren ist nicht mit dem außergerichtlichen Mahnwesen zu verwechseln, das aus Zahlungserinnerungen und Mahnbriefen besteht und keine gerichtliche Beteiligung erfordert. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren schließt sich ggf. ein streitiges Klageverfahren an.
Beispiel
Ein Orthopäde hat eine offene Privatliquidation von 1.200 Euro aus einer GOÄ-Abrechnung. Nach zwei Mahnbriefen zahlt der Patient nicht. Der Arzt beantragt online einen Mahnbescheid; das Gericht stellt ihn dem Patienten zu. Ohne Widerspruch wird nach zwei Wochen ein Vollstreckungsbescheid ausgestellt, mit dem die Praxis vollstrecken kann.
Quellen
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