Das Mahnverfahren (Praxis) bezeichnet den strukturierten Prozess zur Eintreibung offener Forderungen einer Arztpraxis gegenüber Patienten oder Privatversicherern, der von der außergerichtlichen Mahnung über das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid beim Amtsgericht) bis zur Zwangsvollstreckung reichen kann. Es ist ein wesentliches Element des Praxis-Forderungsmanagements, insbesondere bei Privatarztliquidationen nach GOÄ.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte ist ein funktionierendes Mahnwesen Teil der betrieblichen Liquiditätssicherung. Offene GOÄ-Forderungen sind nicht selten; die Verwirkungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Ein mehrstufiges Mahnverfahren (1. Erinnerung, 1. Mahnung, 2. Mahnung, Mahnbescheid) erhöht die Zahlungsbereitschaft. Das gerichtliche Mahnverfahren nach ZPO ist kostengünstig und ohne Anwalt möglich. Ärzteversichert empfiehlt, Abrechnungsstreitigkeiten frühzeitig schriftlich zu klären und auf eine klare Zahlungszielformulierung in der Rechnung zu achten.
Abgrenzung
Das Mahnverfahren für Praxisforderungen ist vom gerichtlichen Klageverfahren zu unterscheiden (das teurer und zeitaufwändiger ist) und von der Übergabe an ein Inkassounternehmen, das Forderungen professionell eintreibt, aber Gebühren verlangt. Im GKV-Bereich rechnet die KV direkt ab; Mahnverfahren betreffen dort andere Konstellationen.
Beispiel
Ein Privatpatient bezahlt eine GOÄ-Rechnung über 800 Euro trotz dreier Mahnungen nicht. Der Arzt beantragt beim Amtsgericht einen Mahnbescheid nach §692 ZPO. Der Patient widerspricht; das Verfahren geht ins streitige Verfahren über. In der Mehrheit der Fälle zahlen Patienten bereits nach dem Mahnbescheid, um eine Kreditbelastung zu vermeiden.
Quellen
- Bundesärztekammer – Praxisführung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxismanagement
- Gesetze im Internet – SGB V
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