Materialkosten (GOZ) bezeichnet die nach §4 Abs. 3 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) gesondert berechnungsfähigen Kosten für verbrauchte Materialien und Arzneimittel, die über das üblicherweise in der Praxis vorhandene und durch die Gebühren abgegoltene Material hinausgehen. Typische berechnungsfähige Materialien sind spezifische Kunststoffe, Implantate, besondere Komposite oder Medikamente, die direkt für die Behandlung des Patienten verwendet werden.

Bedeutung für Ärzte

Für Zahnärzte ist die korrekte Abgrenzung berechnungsfähiger Materialkosten von in den Gebühren enthaltenen Standardmaterialien eine häufige Quelle von Abrechnungsstreitigkeiten. §4 Abs. 3 GOZ erlaubt die gesonderte Berechnung von Material, das in der Praxis nicht vorgehalten wird oder besondere Kosten verursacht; Standardmaterial (z. B. Handschuhe, Tupfer) ist dagegen mit der Gebühr abgegolten. Die korrekte Dokumentation der verwendeten Materialien in der Karteikarte ist Pflicht. Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, bei PKV-Patienten die Materialkostenberechnung transparent in der Rechnung auszuweisen.

Abgrenzung

Materialkosten nach GOZ unterscheiden sich von Laborkosten (zahntechnische Leistungen), die als separate Position ausgewiesen werden. Sie unterscheiden sich auch von Auslagen nach §4 Abs. 4 GOZ (Porto, Reisekosten) und von der Materialkostenpauschale im EBM, die pauschal für GKV-Patienten gilt.

Beispiel

Ein Zahnarzt behandelt eine Patientin mit einer aufwändigen Kompositfüllung unter Verwendung eines speziellen Dentalbondingsystems (Materialkosten 45 Euro). Er rechnet das Honorar nach GOZ-Nr. 2180 ab und weist die 45 Euro Materialmehrkosten nach §4 Abs. 3 GOZ gesondert in der Rechnung aus. Die PKV der Patientin erstattet beides.

Quellen

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